Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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beiteten Rahmenbeschluss zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern vorlegte.

Auf politischer Ebene stand der Menschenhandel in den letzten Jahren auf der Agenda verschiedener internationaler Organisationen. Nebst mehreren Resolutionen und Ratsbeschlüssen des Europarates, auf die in Ziffer 1.3 eingegangen wird, ist der OSZE–Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 2. Dezember 2003 hervorzuheben9. In diesem Zusammenhang wurden durch die OSZE die Institution der Sonderbeauftragten und Koordinatorin für die Bekämpfung des Menschenhandels sowie innerhalb des OSZE–Sekretariates eine spezielle Einheit zur Bekämpfung des Menschenhandels geschaffen.

1.1.2.2 Nationale Bestrebungen

Die Schweiz verurteilt den Menschenhandel als gravierende Menschenrechtsverletzung. Die mittlerweile erfolgte Ratifizierung des VN–Zusatzprotokolls und des VN– Fakultativprotokolls figurierte unter den Zielen des Bundesrates für die Legislaturperiode 2003–200710. Beide Vorlagen wurden vom Parlament ohne Gegenstimmen genehmigt. Im Rahmen der Ratifizierung des VN–Fakultativprotokolls wurde der Tatbestand des Menschenhandels, Artikel 182 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1937 (StGB, SR 311.0) revidiert und an die internationale Definition angepasst11. Die neue Strafbestimmung ist seit dem 1. Dezember 2006 in Kraft. Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, werden die gesetzlichen Grundlagen für die Möglichkeit einer Regelung des Aufenthaltes von Opfern des Menschenhandels während einer Bedenkzeit und während des Ermittlungs-– und Strafverfahrens sowie einer Rückkehrhilfe festgehalten (Art. 30 Abs. 1 Bst. e und Art. 60 Abs. 2 Bst. b AuG). Zusätzlich ist vorgesehen, dass in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ausnahmsweise auch eine Aufenthalt gewährt werden kann, wenn das Opfer nicht zur Zusammenarbeit mit den Strafbehörden bereit ist (Art. 36 Abs. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

Gestützt auf den interdepartementalen Bericht „Menschenhandel in der Schweiz“ vom September 200112 und die Stellungnahme des Bundesrates dazu vom 29. Mai 200213 wurde im Januar 2003 unter Federführung des Eidgenössischen Justiz– und Polizeidepartementes (EJPD) die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) gegründet. Diese vereinigt alle im Bereich der Bekämpfung und Verhütung von Menschenhandel und Menschenschmuggel tätigen Behörden in Bund und Kantonen und ist zuständig für die Koordination von Mass-

9 OSCE Action Plan to Combat Trafficking in Human Beings, Ministerial Council Deci-

sion No. 2/03 vom 2. Dezember 2003.

10 Die Strategie des Bundesrates, Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007.

11 Vgl. Bundesbeschluss vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (AS 2006 5437 5440). Siehe dazu auch Ziffer 1.2.2.4.1.

12 Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe «Menschenhandel in der Schweiz», Bundesamt für Justiz, Bern 2001.

13 Medienmitteilung EJPD: Den Menschenhandel umfassend bekämpfen, Bundesrat lässt Empfehlungen einer Arbeitsgruppe prüfen, Bern, 29. Mai 2002.