Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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chenschaft abzulegen. Grundsätzlich muss die Finanzkontrolle deshalb Zugang zu allen ausgabenrelevanten Informationen haben. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass einfache Belege, wie z.B. eine Hotelquittung oder ein Zug- oder Flugticket die neue Identität oder den gegenwärtigen Aufenthaltsort der zu schützende Person aufdecken können. Um die Vertraulichkeit der neuen Identität und des neuen Aufenthaltsorts zu gewährleisten ist es deshalb wichtig, dass Zeugenschutzprogramme angepassten Kontroll- und Berichterstattungsverfahren unterliegen.
3.7 Siebtes Kapitel: Kosten
Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
Anfallende Kosten sind die Kosten des Aufbaus sowie des Betriebs der Zeugenschutzstelle und die fallabhängigen Kosten.
Gemäss dem Gesetzesentwurf sind die fallabhängigen Kosten (d.h. Lebenshaltungskosten der zu schützenden Personen sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen) vom beantragenden Gemeinwesen, d.h. dem verfahrensleitenden Kanton oder dem Bund zu tragen. Die Höhe der fallabhängigen Kosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich, bewegt sich jedoch in einem Rahmen von CHF 5000. — bis CHF 150‘000. — . Bei der Übernahme eines Zeugenschutzfalles wird jeweils ein Budgetrahmen erstellt. Die ausländischen Erfahrungen zeigen, dass die zu ergreifenden Massnahmen und auch die Kosten je nach Sachverhalt sehr variieren. In jedem Fall sieht das Budget anders aus und kann sich durch unerwartete Ereignisse auch stark verändern. Eine Arbeit mit Fallpauschalen wird dieser Situation nicht gerecht.
An Aufbau und Betrieb der Zeugenschutzstelle beteiligen sich die Kantone mit einem angemessenen Beitrag. Die Höhe der Beteiligung sowie die Modalitäten der Abrechnung sind in einer Verordnung zu detaillieren
Art. 35 Beratungs- –und Unterstützungsleistungen an die Kantone
Der Artikel sieht vor, dass die Kantone der Zeugenschutzstelle die beanspruchten Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes vergüten. Die Höhe und die Modalitäten der Vergütung sind in einer Bundesratsverordnung zu bestimmen.
3.8 Achtes Kapitel: Änderungen bisherigen Rechts
Art. 36
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
Art. 30: Eine wichtige Voraussetzung ist der geregelte Aufenthalt von ausländischen Personen. Es sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar: 1. Eine ausländische Person ist wichtiger Zeuge in einem schweizerischen Strafverfahren und erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. 2. Eine ausländische Person wurde in einem Zeugenschutzprogramm des Auslands oder eines internat. Strafgerichtshofes aufgenommen und soll aus Sicherheitsgründen in der Schweiz untergebracht werden.