Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Aus der Perspektive der Strafverfolgung und des Zeugenschutzes wäre es nötig, dass die ausländische Person, sofern sie nicht bereits einen Aufenthaltstitel hat, für die Dauer des Zeugenschutzprogramms (d.h. auch über die Beendigung des Strafverfahrens hinaus, wenn die Gefährdung weiter besteht) einen gültigen Aufenthaltstitel haben kann. Die neue Bestimmung knüpft an Art. 30 Abs. 1 Buchstabe e AuG an, nach welchem bei der Aufenthaltsregelung von Zeugen von Menschenhandel von den üblichen Zulassungsbedingungen abgewichen werden kann. Der Aufenthalt muss für die Dauer eines Strafverfahrens möglich sein, aber auch nach Beendigung des Strafverfahrens, solange sich die Person wegen ihrer Gefährdung noch in einem Zeugenschutzprogramm befindet.
2. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 317bis Abs. 3: Die Bestimmung stellt wie auch für den Bereich der verdeckten Ermittlung in den Absätzen 1 und 2 klar, dass Personen, welche im Rahmen des Gesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz auf Ersuchen der Zeugenschutzstelle Urkunden herstellen und verändern sowie Personen, die diese Urkunden gebrauchen, nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar sind.
Art. 367 Abs. 2 Buchstabe k und Abs. 4: Die Anpassungen erlauben der Zeugenschutzstelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen und hängige Strafverfahren (VOSTRA) zu nehmen. Der Zweck der Einsicht zur Erfüllung der Aufgaben wird in Artikel 9 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz konkretisiert.
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem über den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. j und Art. 9 Abs. 2 Bst. i: Die zusätzlichen Bestimmungen erlauben der Zeugenschutzstelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch ein Abrufverfahren Einsicht die vom BFM oder in dessen Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs vom BFM zu nehmen. Der Zweck der Einsicht zur Erfüllung der Aufgaben wird in Artikel 26 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz konkretisiert.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Bundesbeschluss zur Unterzeichnung des Übereinkommens
Ausser im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für Verfahren in Bundeskompetenz hat ein Beitritt zum Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels für den Bund nur unwesentliche direkte Auswirkungen. Wie in Ziffer 1.2.8 dargelegt würde die Schweiz nach einem Beitritt im Rahmen des Überwachungsmechanismus in regelmässigen Abständen einer Länderprüfung unterzogen werden.
Die jährliche Beantwortung von Fragebögen und das Verfassen von Stellungnahmen im Rahmen der regelmässigen Evaluationsverfahren sowie die Organisation und