Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
Schweiz mit den EU-Staaten (und namentlich mit den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich) würde sich die Vorabanmeldepflicht höchst nachteilig für den grenzüberschreitenden Warenverkehr auswirken bzw. zu unvorhersehbaren Staus an den betroffenen Grenzübergängen führen. Ein ungehinderter innereuropäischer Güterverkehr und eine rasche Abwicklung der Grenzabfertigung sind für beide Seiten von vitaler Bedeutung. Die Vorabmeldepflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr hätte auch direkte Auswirkungen auf die EU-Transitachse durch die Schweiz. Aufgrund des damit verbundenen Mehraufwands wäre mit zusätzlichen Staus und ökologisch bedenklichem Umwegverkehr zu rechnen.
7 Anpassung des schweizerischen Rechts
Die Bestimmungen des Abkommens stellen inhaltlich ein umfassendes Regelungswerk dar und sind gegenüber den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden in der Schweiz und in der EU unmittelbar anwendbar.
Auf Verordnungsstufe werden zwei Ergänzungen nötig. Die Einführung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bedingt, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) diesen Status in der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) regelt. Zudem wird die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 ZG in der Zollverordnung EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) festlegen, dass Sendungen nach oder von Nicht-EU-Staaten nur noch mit elektronischer Zollanmeldung zur Zollbehandlung angemeldet werden können. Im Zuge dieses EDV-Obligatoriums wird die Zollverwaltung eine einfache Internet-Applikation anbieten.
8 Auswirkungen
8.1 Finanzielle Auswirkungen
8.1.1 Auf den Bund
Das neue Abkommen edingt eine Anpassung der EDV-Applikation, was Ausgaben in der Höhe von 1,2 Millionen Franken nötig macht. Dazu kommt ein Personalmehrbedarf von rund 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung zur Bewältigung der zusätzlichen Aufgaben bei den Zollstellen.
8.1.2 Auf die Kantone
Für die Kantone entstehen keine neuen Kosten.
8.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Auswirkungen des Abkommens auf die Gesamtwirtschaft sind zahlenmässig schwer abzuschätzen. Fest steht, dass die Einsparungen für die Wirtschaft im Vergleich zu einer Situation ohne Abkommen erheblich sind. Da der Status quo im bilateralen Warenverkehr Schweiz-EU beibehalten werden kann, hat der Abschluss des Abkommens auf den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU weder finanzielle noch verfahrensmässige Auswirkungen.
In Bezug auf den Warenverkehr mit Nicht-EU-Ländern entstehen indes Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Anschaffung der entsprechenden Software aufgrund der Pflicht, die Zollanmeldung elektronisch einzureichen, sowie aus dem Mehraufwand für