Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
des Handels vermeiden und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schweiz - obwohl sie im Verhältnis zur EU ein Drittstaat und folglich beim Erlass von Massnahmen grundsätzlich souverän ist - keine potenzielle Lücke im Sicherheitsdispositiv der EU zur Sicherung der Warenkette darstellt.
Die Suche nach einer beidseits befriedigenden Lösung erwies sich als äusserst schwierig. Nach anderthalbjährigen Verhandlungen kamen die Parteien jedoch überein, dass die Sicherheitsstandards beiderseits auf vergleichbarem Niveau liegen und gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden können. Zudem wurden die Vorteile einer Anerkennung der Gleichwertigkeit – namentlich der Verzicht auf die elektronische summarische Ein- und Ausgangsanmeldung im bilateralen Handel – von beiden Seiten als erheblich erkannt.
Anlässlich der vierten Verhandlungsrunde am 30. Mai 2008 konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden: Im Rahmen des Güterverkehrs zwischen der Schweiz und der EU verzichtet die EU auf das Erfordernis der Vorlage einer summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; dies bedeutet für 80 % aller schweizerischen Importe und 60 % der Exporte eine erhebliche Erleichterung. Dieser Verzicht seitens der EU erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden EU-Rechts ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. Die jeweiligen Risikoanalysen und Wirtschaftsteilnehmer mit AEO-Status werden gegenseitig anerkannt. Wirtschaftsteilnehmern, die sich zertifizieren lassen, werden Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen eingeräumt. Sie haben unter anderem weniger Daten zu liefern und können vorrangig kontrolliert werden. Im Gegenzug hat sich die Schweiz bei der Luftfracht und im Landverkehr nach Drittländern (Transitverkehr durch die EU) verpflichtet, die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung einzuführen. Für Sendungen aus Drittstaaten, die für die Schweiz bestimmt sind und auf dem Landweg durch die EU transportiert werden, besteht die Vorabanmeldepflicht an der EU-Zollaussengrenze. Das Abkommen sieht für den Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten die Übernahme des relevanten EU-Acquis durch die Schweiz vor.
Das Abkommen soll ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet werden. Infolge von Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen in einzelnen EU-Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission am 2. April 2009 beschlossen, dass die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung während einer Übergangsfrist vom 1. Juli 2009 bis Ende Dezember 2010 noch nicht obligatorisch ist3. Die übrigen neuen Sicherheitsvorschriften sind aber ab dem 1. Juli 2009 anwendbar. Um deren Anwendung in der Schweiz zu ermöglichen, hat der Bundesrat am 13. Mai 2009 die vorläufige Anwendung des Abkommmens ab 1. Juli dieses Jahres beschlossen. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen wurden konsultiert (Art. 152 Abs. 3bis des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, SR 171.10).
3 Das geltende Abkommen
Das geltende Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr wurde am 21. November 1990 abgeschlossen und ist am 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Es bezweckt, die Grenzkontrollen und Grenzformalitäten der Schweiz und der EU-Staaten im Güterverkehr zu beschleunigen. Dazu wurden unter anderem
3 Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 14 )