Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
Risikomanagement in Sicherheitsbelangen)13, 36a-36c (Einfuhr) und 182a-182d (Ausfuhr).
Art. 24 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung des Abkommens werden im Gemischten Ausschuss behandelt, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht. Ausgleichende Massnahmen nach Artikel 29 bleiben vorbehalten (siehe dazu unten).
Art. 25 Abkommen mit Drittstaaten
Abkommen der Vertragsparteien mit Drittstaaten, die dieses Abkommen betreffen, sind für die andere Vertragspartei nicht bindend. Der Gemischte Ausschuss kann jedoch einvernehmlich beschliessen, dass ein von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat abgeschlossenes Abkommen auch für die andere Vertragspartei verbindlich wird. Auch in diesem Fall sind die internen, verfassungsmässigen Verfahren zur Genehmigung neuer Rechtsvorschriften in beiden Vertragsparteien einzuhalten. Gegenwärtig diskutiert die EU beispielsweise mit Japan über eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsmassnahmen und des jeweiligen AEO-Status. Artikel 25 macht eine Ausweitung eines solchen Abkommens der EU auf die Schweiz möglich, womit gewisse Sicherheitsmassnahmen zwischen der Schweiz und diesem Drittstaat nicht mehr angewandt werden müssten bzw. Vereinfachungen auch für schweizerische AEO gelten könnten. Damit würde der Handel mit diesen Drittstaaten erleichtert.
4.6 Kapitel VI: Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 26 Zahlungsmöglichkeiten (*)
Abgaben und Gebühren können nach Artikel 26 auch mit auf Schweizerfranken lautenden Bankchecks ausländischer Bankinstitute beglichen werden.
Art. 27(*) und 28 Durchführung des Abkommens und Revision
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sicherzustellen.
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision des Abkommens, so kann sie dem Gemischten Ausschuss einen Vorschlag unterbreiten.
Art. 29 Ausgleichende Massnahmen
Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, so besteht die Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein und sich auf das Notwendige beschränken. Mit dem Einverständnis beider Vertragsparteien kann im Streitfall ein Schiedsgericht angerufen werden, das die Verhältnismässigkeit der getroffenen Ausgleichsmassnahmen abschliessend beurteilt.
Art. 30 und 31 Öffentliche Ordnung und Kündigung
13 Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dez. 2006, ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64