Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
Die Regelung der Amtshilfe entspricht Artikel 9 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Schweiz und der EG zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr11.
4.5 Kapitel V: Organe
Art. 19 Gemischter Ausschuss
Die Vertragsparteien sind im Gemischten Ausschuss vertreten. Seine Beschlüsse fasst er einvernehmlich.
Art. 20 Konzertierungsgruppen (*)
Zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite können die Behörden der betreffenden Länder Konzertierungsgruppen einsetzen.
Art. 21 Zuständigkeit des Gemischten Ausschusses
Die Verwaltung des Abkommens ist einem Gemischten Ausschuss übertragen. Er kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren internen Vorschriften umgesetzt (Abs. 4). Änderungen des Abkommens treten am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben (Art. 33).
Art. 22 und 23 Weiterentwicklung des Rechts und Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex
Artikel 22 legt ein Verfahren zur Anpassung des Abkommens an künftige Rechtsentwicklungen fest. Damit zwischen der Schweiz und der EU ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufrechterhalten bleibt, ist ein frühes Mitwirken beim decision shaping einer späteren einheitlichen Anwendung dienlich. Beide Vertragsparteien müssen die entsprechenden Rechtsentwicklungen gleichzeitig übernehmen. Dabei sind die internen verfassungsmässigen Verfahren zur Genehmigung neuer Rechtsvorschriften in beiden Vertragsparteien einzuhalten. Schweizer Expertinnen und Experten werden einbezigen, wenn eine neue Massnahme unter Kapitel III des Abkommens (zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen) fällt und können in den entsprechenden Arbeitsgruppen der Europäischen Kommission mitwirken.
Bei den EU-Zollvorschriften, deren Weiterentwicklung Auswirkungen auf die Bestimmungen des Abkommens haben und eine Änderung von Kapitel III erfordern könnte, handelt es sich um die folgenden Bestimmungen des EU-Zollkodex12: die Artikel 5a (zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) und 13 (sicherheitsrelevante Zollkontrollen und
11 SR 0.631.242.03
12 Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Okt. 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13