Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
die Öffnungszeiten der Zollstellen auf beiden Seiten der Grenzen einander angepasst und, sofern es das Verkehrsaufkommen rechtfertigte, leicht ausgedehnt. Die Abfertigungskompetenzen der Dienststellen beidseits der Grenzen wurden einander angeglichen. Ferner wurde vorgesehen, benachbarte Zollstellen zu gemeinsam betriebenen Zollanlagen umzugestalten sowie Transitschnellspuren zu schaffen. Abgesehen von begründeten Ausnahmefällen wurde bei Warenkontrollen das Stichprobenprinzip vereinbart. Der Verkehrsfluss über die Grenzen soll auch bei Streiks, Naturereignissen usw. mittels Sondermassnahmen gewährleistet werden4. Das Güterverkehrsabkommen von 1990 hat massgeblich zu einer Vereinfachung der Zollkontrollen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten geführt.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Die mit einem (*) gekennzeichneten Artikel wurden dabei unverändert übernommen, jedoch im Zuge der Konsolidierung neu nummeriert.
4.1 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Als Ergebnis der Verhandlungen über die Massnahmen zur Sicherung der Warenkette wird das Güterverkehrsabkommen von 1990 geändert, um dessen Geltungsbereich auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen auszudehnen. Zu diesem Zweck wird ein neues Kapitel über diese Massnahmen in das Abkommen eingefügt. Aus Gründen der Klarheit und zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird der Inhalt des Abkommens von 1990 in ein neues, konsolidiertes Abkommen übernommen.
Art. 1-3 Begriffsbestimmungen, sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Artikel 1-3 enthalten die wesentlichen Definitionen und umschreiben den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich: Die anvisierten Kontrollen sind primär Sicherheits- und Zollkontrollen. Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein sowie für die Zollauschlussgebiete der Talschaften Samnaun und Sampuoir (bei den letzteren wegen des AEO-Status).
4.2 Kapitel II: Verfahren
Die Artikel 4(*) bis 8(*) betreffen das Verfahren der Warenkontrolle. Sie verpflichten unter anderem die Vertragsparteien auf das Stichprobenprinzip, die Kompetenzdelegation, die Anerkennung der Kontrollen und Dokumente und die Angleichung der Abfertigungszeiten.
Die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens von 1990 aufgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sind nunmehr im Abkommen zwischen der EG und der Schweiz vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen5 geregelt. Die Veterinärkontrollen wurden per 1. Januar 2009 abgeschafft6. Die Abschaffung der Pflanzenschutzkontrollen ist als nächstes Ziel vorgesehen und wird zur-
4Botschaft vom 9. Jan. 1991 betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, BBl 1991 I 496
5 SR 0.916.026.81
6 Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Veterinärausschusses EG-Schweiz vom 23. Dez. 2008, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89