Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote aus Gründen der öffentlichen Ordnung (z.B. Embargo) stehen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entgegen. Das Abkommen ist kündbar.
Art. 32 Anhänge
Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil des Abkommens und regeln die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung, den AEO-Status und das Schiedsverfahren.
Art. 33 Ratifizierung
Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Nach Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ist der Bundesrat für die Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, zuständig. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung, Abkommen zu genehmigen, ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.
5 Berücksichtigung von EU-Recht im Abkommen
Das Abkommen ist nicht nur für die Wirtschaftsteilnehmer wichtig, es enthält auch entscheidende Bestimmungen über die Übernahme von Anpassungen des angewandten EU-Rechts und die Teilnahme der Schweiz am entsprechenden "decision shaping" in der EU. Die Schweiz kann an der Schaffung von neuem EU-Recht im Bereich der Zollsicherheit mitarbeiten und erklärt sich umgekehrt grundsätzlich bereit, dieses Recht zu übernehmen. Entscheidend ist aber, dass es keine automatische Rechtsübernahme gibt. Die internen Genehmigungsverfahren der Schweiz werden eingehalten, d.h. die Rechtsanpassungen bedürfen gemäss den Vorgaben der Bundesverfassung der Zustimmung des Bundesrates bzw. des Parlaments und im Falle eines Referendums des Schweizervolkes.
Es könnte sein, dass die EU die Gleichwertigkeit der Sicherheit infrage stellt, falls die Schweiz Rechtsentwicklungen nicht nachvollziehen würde, welche die EU als relevant für die Gewährleistung einer sicheren Warenkette erachtet. Auch wenn die Schweiz eine Anpassung des EU-Rechts nicht in der vorgesehenen Frist übernehmen sollte, fiele das Abkommen aber nicht automatisch dahin. Die EU könnte jedoch Ausgleichsmassnahmen ergreifen, wenn eine solche Sicherheitslücke im Verhältnis Schweiz-EU aufträte. Das Abkommen sieht hier zusätzlich vor, dass die beiden Parteien einvernehmlich ein unabhängiges Schiedsgericht einberufen können, das die Verhältnismässigkeit der Massnahmen überprüft.
6 Bedeutung des Abkommens für die Schweiz
Mit der Einführung der Vorabanmeldepflicht für Ein-, Aus- und Durchfuhren würden im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU erhebliche neue Handelshemmnisse entstehen. Der Pflicht zur summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung kommt einschneidende Bedeutung zu. Betroffen wären grundsätzlich der gesamte Handelsverkehr zwischen der EU und der Schweiz sowie der Transitverkehr durch die Schweiz bzw. durch die EU. Die wirtschaftliche und verkehrstechnische Verflechtung mit der EU ist bekanntlich sehr gross. Die vertikale Integration, besonders aber der vertikale intraindustrielle Handel (Zulieferung von Halbfabrikaten), hat sich seit den 1990er-Jahren stark entwickelt. Der Anteil an gehandelten Halbfabrikaten am Gesamthandel mit der EU macht rund 30 % aus. Damit nimmt die Schweiz eine führende Position innerhalb der OECD-Länder ein. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verflechtung der