Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
zeit in den laufenden Verhandlungen mit der EU diskutiert. Die bisherigen Artikel 5 und 6 sind deshalb obsolet.
4.3 Kapitel III: Zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Dieses Kapitel macht zusammen mit den Anhängen den Kern der inhaltlichen Neuerungen aus.
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit
In Artikel 9 verpflichten sich die Vertragsparteien für den Güterverkehr aus oder in Drittländer, die in Kapitel III aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und an ihren Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig verzichten sie auf Sicherheitsmassnahmen im bilateralen Warenverkehr.
Art. 10 Vorabanmeldung bei Ein- und Ausgang der Waren
Artikel 10 regelt die - als zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen vorgesehene - summarische Anmeldung zu Sicherheitszwecken von Waren bei der Ein- und Ausfuhr von und nach Drittstaaten. In Bezug auf Form und Inhalt, Ausnahmen, Ort der Abgabe, Frist und die übrigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen wird auf Anhang I verwiesen, der diese Fragen abschliessend regelt.
Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Allen im Zollgebiet (inkl. im Fürstentum Liechtenstein) sowie in der Zollauschlussgebieten (heute die Talschaften Samnaun und Sampuoir, s. Art. 1 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, ZV7) niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die ein entsprechendes Gesuch stellen und die in Anhang II genannten Voraussetzungen erfüllen, wird der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO; «Authorized Economic Operator») zuerkannt. Den AEO werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt. Anhang II enthält Bestimmungen über die Zuerkennung des Status, über die verschiedenen Arten der Erleichterung, über Aussetzung und Widerruf des Status sowie über die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre AEO austauschen. Dieser Informationsaustausch ist auf die nötigen Daten zur Identifizierung der betreffenden AEO beschränkt.
Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement
Die Vertragsparteien verfügen über ein sicherheitsrelevantes Risikomanagement und führen EDV-gestützte Risikoanalysen durch. Sie bestimmen Risikokriterien sowie sicherheitsrelevante Kontrollbereiche. Die sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme werden als gleichwertig anerkannt. Um die Effizienz der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken, werden gegenseitig Informationen (z.B. Risikoprofile oder eigene Feststellungen bei den Sicherheitskontrollen) ausgetauscht.
Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen