Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten

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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit

die Deklaration des neuen Datensatzes im Voraus. Diese Kosten sind allerdings insofern zu relativieren, als auch andere wichtige Handelspartner (z.B. die USA) ähnliche Sicherheitsmassnahmen eingeführt haben.

9 Verhältnis zum internationalen Recht

Das Abkommen ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entspricht überdies den von der Weltzollorganisation akzeptierten Massnahmen zur Sicherung der Warenhandelskette.

10 Rechtliche Grundlagen

Der Abschluss von internationalen Verträgen fällt in die von Artikel 54 Absatz 1 BV vorgesehene allgemeine Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Aussenbeziehungen. Nach Artikel 184 Absatz 2 BV ist der Bundesrat für die Unterzeichnung und Ratifizierung von Abkommen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, zuständig. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung, Abkommen zu genehmigen, ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Ausgenommen sind Abkommen, für deren Abschluss der Bundesrat aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag zuständig ist. Eine solche Kompetenz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Daher soll das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer Botschaft an die Bundesversammlung beauftragt werden. Da das neue Abkommen den Rechtsunterworfenen wichtige neue Pflichten auferlegt, indem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet werden, im Handel mit Nicht-EU-Ländern bestimmte Sicherheitsdaten vorab anzumelden, untersteht der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum nach Artkel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.