Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Massnahmen der Sicherheit
Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Umsetzung begleitet wird. Die begleitenden Massnahmen können insbesondere in der regelmässigen Evaluation der Umsetzung und der Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Bestimmungen durch Expertentreffen oder Audits der Verwaltungsverfahren bestehen. Ein allfälliges Audit bei einem AEO in Anwesenheit von ausländischen Behörden bedarf des ausdrücklichen Einverständnisses der betroffenen Firma.
Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und persönliche Daten
Informationen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Datenschutz gemäss den entsprechenden Bestimmungen der Vertragsparteien. Seitens der EU erstattet die Europäische Kommission regelmässig Bericht über das Datenschutzniveau von Drittländern einschliesslich der Schweiz. In den bisherigen Berichten8 wurde jeweils festgestellt, dass die Schweiz für bestimmte Tätigkeiten ein im Sinnne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG9 angemessenes Schutzniveau für Personendaten, die der EU übermittelt werden, gewährleistet.
4.4 Kapitel IV: Zusammenarbeit
Art. 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (*)
Artikel 15 regelt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auf allen Stufen des jeweils betroffenen Staates. Das Postulat der Umgestaltung von Zollämtern zu nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen ist bereits in den bilateral abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren vier Nachbarstaaten niedergelegt10.
Art. 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen (*)
Falls eine Vertragspartei beabsichtigt, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, neue Kontrollen und Formalitäten einzuführen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Massnahmen dürfen dadurch nicht wirkungslos gemacht werden.
Art. 17 Verkehrsfluss (*)
Artikel 17 schreibt den Vertragsparteien vor, die Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Wartezeiten soweit wie möglich verkürzt werden. Bei schweren Störungen unterrichten die Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.
Art. 18 Amtshilfe (*)
8 Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz, ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1; Commission Staff Working Document of 20 October 2004 on the application of Commission Decision 2000/518/EC of 26 July 2000 pursuant to Directive 95/46/EC of the European Parliament and of the Council on the adequate protection of personal data provided in Switzerland, SEC (2004) 1322 (nur in englischer Sprache erhältlich).
9 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Okt. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L281 vom 23.11.1995, S. 31
10 Vgl. z.B. das Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690). Mit den übrigen Nachbarstaaten verfügt die Schweiz über ähnliche Abkommen.