Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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1.2.3 Einlagensicherungsfonds (ESF)

1.2.3.1 Zweck und Aufgabe

Der ESF bildet die erste Stufe der Einlagensicherung. Er hat zum Zweck:

− bei den Einlegern und Einlegerinnen das Vertrauen in die Stabilität der Institute

und des Systems zu fördern;

− diese Personen vor dem Verlust ihrer Einlagen und damit die versicherten

Institute vor einem Bankensturm zu schützen;

− die Einlagen vor dem Zugriff anderer Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank

zu sichern.

Zur Sicherung dieser Funktionen sorgt der Fonds für eine ausreichende Finanzierung der notwendigen Kapitalbasis und für eine risikoarme Verwaltung des Kapitals. Zudem stellt er ausreichend Liquidität zur glaubwürdigen Abdeckung der Einlagen im Schadenfall bereit.

Der ESF wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechnung konstituiert. Er finanziert sich mit dem – durch die Banken im Sinne einer solidarischen Beitragspflicht bereit zu stellenden – Zielkapital. Dieses wird durch zu zwei Drittel durch wiederkehrende Jahresbeiträge geäufnet. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der von der Bank gehaltenen gesicherten Einlagen und des bankeigenen Risikos berechnet. Das übrige Drittel wird nicht durch Beiträge geäufnet, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes durch die Banken dem ESF in Form von verpfändeten Vermögenswerten zur Verfügung gestellt (Deckung). Bis zur vollständigen Äufnung stehen dem Fonds für seine Leistungen nebst der Deckung eine Zahlungsbereitschaft der Banken, die (wie bisher) durch Zusatzliquidität gesichert ist, sowie eine zusätzliche, ungesicherte Zahlungspflicht der Banken (je in der Höhe von 1 % der gesicherten Einlagen, insgesamt also rund 6,5 Mrd. Franken) zur Verfügung.

Das System ist so angelegt, dass der ESF selber nie in die Lage kommen wird, den Konkurs anzumelden. Enthält der ESF keine Mittel mehr, hört seine Zahlungspflicht auf. Erleidet der Fonds in einem Insolvenzfall einen definitiven Verlust, wird dieser primär den Reserven, wenn diese nicht ausreichen den geäufneten Mitteln und schliesslich der Deckung belastet. Ist der Fonds nach einem definitiven Verlust nicht mehr zu zwei Dritteln geäufnet, haben die Banken wiederum Jahresbeiträge bis zum Erreichen der geforderten Äufnung zu leisten. Im Weiteren haben sie auch eine allenfalls fehlende Deckung wieder herzustellen. Die Leistungen der Banken zur Wiederaufstockung des Fonds erfolgen zugunsten künftiger Anwendungsfälle. Nur beim Bundesvorschuss kann der Fall eintreten, dass die Beiträge der Banken zur vollständigen Abzahlung einer bereits bestehenden Darlehensschuld des ESF gegenüber dem Bund verwendet werden müssen.

1.2.3.2 Finanzierung

1.2.3.2.1 Zielkapital

Das Zielkapital des Einlagensicherungsfonds soll 3 % der gesamten gesicherten Einlagen entsprechen. Es wird jährlich berechnet; massgebender Zeitpunkt ist das Ende des Geschäftsjahres. Gemessen am Volumen dieser Einlagen von rund 325 Mrd. Franken (Stand 2009) ergibt dies ein Zielkapital von ca. 9,75 Mrd. Franken,