Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Die Leistungspflicht des Fonds ist auf die tatsächlich vorhandenen Mittel beschränkt. Diese bestehen zum einen aus den Reserven, zum anderen aus den zur Äufnung geleisteten Beiträgen und aus den dem ESF verpfändeten Vermögenswerten, soweit sie nicht bereits in einem Anwendungsfall gebunden sind. In der Äufnungsphase des Fonds kann dieser von den Banken Mittel beziehen, die von den Banken (wie schon heute) in der Höhe von rund 3,25 Mrd. Franken durch Zusatzliquidität zu decken ist. Reichen diese Mittel nicht, kann der ESF noch einmal rund 3,25 Mrd. Franken von den Banken beanspruchen. Im Umfang der Zahlungen gehen die Rechte der Einleger auf den ESF über. In den überwiegenden Fällen wird dies bedeuten, dass der ESF bis zum Abschluss der Liquidation der fallierenden Bank alle bezahlten Beträge oder in Ausnahmefällen zumindest einen grossen Teil davon wieder zurück erhält.
Die Mittel des Fonds sollen wie erwähnt zur Sicherung der gesicherten Einlagen dienen, sie sollen aber in beschränktem Umfang auch zur Weiterführung von Bankdienstleistungen verwendet werden können (wobei der Bundesrat im Einzelfall diesen Betrag erhöhen kann). Hier ist es Sache des Fonds, im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen über die Verwendung seiner Mittel zu entscheiden.
Werden im Anwendungsfall mehr Mittel benötigt, als im ESF vorhanden sind, kommt der Bundesvorschuss (Variante A) oder die Bundesgarantie (Variante B) zur Anwendung. Auch hier findet im Umfang der geleisteten Zahlungen ein Übergang der Rechte statt, auf den ESF, der wiederum eine Verpflichtung gegenüber dem Bund hat, beim Vorschuss, direkt auf den Bund bei der Garantie. In beiden Fällen sollte der Bund in der Regel bis zum Abschluss der Liquidation der fallierenden Bank alle bezahlten Beträge zurück erhalten. Die Auslösung des Bundesvorschusses oder der Bundesgarantie ist lediglich zur Auszahlung der gesicherten Einlagen – also nicht zur Fortführung von Bankdienstleistungen – und nach Erschöpfung des Fonds möglich. Der ESF stellt dem Bundesrat Antrag. Dieser beantragt seinerseits den notwendigen Kredit nach Massgabe des Finanzhaushaltgesetzes.
An dieser Stelle sei auch noch kurz auf die Situation von PostFinance eingegangen, die als Teil von "Die Schweizerische Post" (Post), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, Publikumsgelder entgegennimmt, für diese grundsätzlich bewilligungspflichtige Bankentätigkeit jedoch aufgrund der Ausnahmeregelung in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV; SR 952.02) nicht der Gesetzgebung unterstellt ist. Da für die Verbindlichkeiten der Post eine implizite faktische Staatsgarantie besteht (vgl. dazu etwa die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post, BBl 2009 5265, S. 5288) war auch die Unterstellung der Einlagen bei PostFinance unter die Einlagensicherung bis anhin kein Thema. Im Zuge der laufenden Arbeiten zur Revision des bisherigen Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) soll PostFinance indes als Tochtergesellschaft der Post in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt und ihre Tätigkeit der ordentlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt werden (BBl a. a. O.). Damit verbunden wäre ein Wegfall der bis anhin bestehenden Staatsgarantie für PostFinance, indem der Bund für Kundeneinlagen bei PostFinance nur noch während fünf Jahren in der Höhe von 100 000 Franken haften soll (vgl. Art. 15 Abs. 3 Bst. a E-POG; BBl 2009 5309). Durch das Erlangen des Bankenstatus würde PostFinance der vorliegenden Einlagensicherung unterstellt.