Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
das zur Sicherung der Einlagen bereitgestellt wird. Dieser Betrag liegt rund 50 % über demjenigen, der durch die heutige private Einlagensicherung bereit gestellt wird. Bei der neuen Grösse des Fonds von rund 9,75 Mrd. Franken haben noch immer fünf Banken gesicherte Einlagen, die über dem Zielkapital liegen (Raiffeisen-Gruppe, UBS AG, Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank und Migros Bank). Es ist mit diesem Betrag jedoch neu besser möglich, eine gleichzeitige Insolvenz beispielsweise mehrerer mittlerer Banken abzudecken.
Im internationalen Vergleich ist eine Deckung von 3 % der garantierten Einlagen durch einen Fonds relativ hoch; die USA (Federal Deposit Insurance Corporation; FDIC) decken 1 % ab (das Ziel ist 1,25 %), Frankreich 1,23 % und Norwegen 1,5 %. Angesichts der in diesen Ländern im Vergleich mit der Schweiz weniger ausgeprägten gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Bankenbereichs ist die vorgeschlagene Deckung aber durchaus gerechtfertigt.
Jede Bank wird verpflichtet, jährliche Beiträge zur sukzessiven Äufnung von zwei Dritteln des Zielkapitals des ESF zu erbringen. Die Beiträge verbleiben dem Fonds; sie sind nicht rückzahlbar, auch wenn eine Bank das Einlagengeschäft einmal aufgeben sollte. Die Beiträge der einzelnen Bank errechnen sich nach der Höhe der von ihr gehaltenen gesicherten Einlagen und dem bankeigenen Risiko für das Eintreten eines Sicherungsfalles. Das Risiko wird von der FINMA bestimmt, wobei insbesondere berücksichtigt werden: die Eigenkapitalausstattung der Bank und ihr Verschuldungsgrad, das Wachstum ihrer gesicherten Einlagen sowie allfällige Ausnahmeregelungen in Zusammenhang mit der Deckung der privilegierten Einlagen mit Aktiven in der Schweiz. Ebenfalls Rechnung getragen wird der Absicherung ihrer Verbindlichkeiten durch Dritte, das heisst insbesondere der von einem Kanton gewährten teilweisen oder vollständigen Staatsgarantie. Das verbleibende Drittel am Zielkapital wird von den Banken gedeckt, indem sie dem ESF von der Nationalbank im Repogeschäft zugelassene – also auch im Krisenfall leicht liquidierbare – Vermögenswerte verpfänden.
Die Festsetzung der von der einzelnen Bank dem ESF zu verpfändenden Vermögenswerte sowie der – in der Startphase – zu haltenden Zusatzliquidität und der zusätzlichen Zahlungspflicht folgt derjenigen für die jährlichen Leistungen. Mit fortlaufender Äufnung des Fonds werden die Pflichten der Banken zur Leistung von Zahlungen und zur Haltung von Zusatzliquidität nach und nach abgebaut. Neu eintretende Banken haben die gleichen Verpflichtungen, wie die bereits angeschlossenen Banken. Sie haben also an der weiteren Äufnung des Zielkapitals zu partizipieren und dem ESF Wertschriften zu verpfänden sowie Zusatzkapital zu halten und gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen zu leisten.
Sinkt das beim Fonds vorhandene Kapital unter den Betrag von 3 % der gesamten gesicherten Einlagen, weil im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein definitiver Verlust entstanden ist, muss es wieder geäufnet werden. Würde man hier von den Banken verlangen, dass sie den gesamten Fehlbetrag in einem Zug einzahlen, wäre je nach den Umständen wieder die am heutigen System kritisierte prozyklische Wirkung zu befürchten. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass in diesem Fall wieder die zur Äufnung von Zielkapital vorgesehenen jährlichen Beitragszahlungen geschuldet sind. Eine allenfalls weggefallene Deckung ist indessen umgehend wieder herzustellen.
Die jährlichen Beiträge der Banken belaufen sich auf insgesamt 4 % der zu äufnenden zwei Drittel des Zielkapitals. Dies entspricht einer jährlichen Gesamtleistung