Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

bank“) zu übertragen. In diesem Zusammenhang muss es auch möglich sein, anstelle einer Auszahlung der gesicherten Einlagen die gleichen finanziellen Mittel zur Weiterführung und Übertragung der Bankdienstleistungen oder Teilen davon einzusetzen. Im Fall des Zusammenbruchs einer Bank muss oberstes Ziel die Aufrechterhaltung ihrer Dienstleistungen, der Zugang der Kundschaft zu ihren Guthaben und der Erhalt der Werthaltigkeit der Aktiven der Bank sein. Diese Ziele müssen einer möglichst raschen Auszahlung der gesicherten Einlagen vorgehen. Die Anordnung von Schutzmassnahmen kann die Aufrechterhaltung von Bankdienstleistungen nur bis zum definitiven Entscheid über die weitere Zukunft der Bank gewährleisten. Mit der Möglichkeit, Teile einer Bank weiterzuführen und auf andere Institute zu übertragen, können Bankdienstleistungen nun aber neu auch bei einem späteren Konkurs der Bank sichergestellt werden. So wird es beispielsweise möglich sein, den Zahlungsverkehr von Geschäftskunden trotz Konkurs der Bank ohne Unterbruch sicherstellen zu können. Die Anordnung der sofortigen Auszahlung der Einlagen durch die vorhandenen liquiden Mittel der Bank (Ziff. 1.2.10) sollte durch die FINMA erst dann angeordnet werden, wenn keine Aussicht auf eine Weiterführung und allfällige Übertragung zumindest gewisser Teile der Bankaktivitäten erfolgen kann.

Im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer zumindest teilweisen Aufrechterhaltung der Dienstleistungen einer Bank sollen, die Zustimmung des ESF vorausgesetzt, neu auch – in limitiertem Umfang –Fondsmittel eingesetzt werden können. Die Gelder des Fonds sollen nicht mehr nur der raschen Auszahlung an die gesicherten Einleger dienen. Im Einzelfall sollen sie beispielsweise auch dazu eingesetzt werden, die Weiterführung von Bankdienstleistungen und die Überführung von Geschäftsteilen an eine andere oder eine neue Bank zu ermöglichen. Kriterium für den Einsatz des Fondsvermögens im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung solcher Massnahmen ist die Minimierung des potentiellen Schadens für die Einleger.

Die Fondsmittel dürfen hingegen keinesfalls für Massnahmen eingesetzt werden, welche den Ausbau bisheriger oder den Aufbau neuer Bankdienstleistungen bezwecken. Sie dürfen lediglich die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen maximal im bisherigen Umfang unterstützen.

Diese Möglichkeit des Einsatzes von Mitteln aus der Einlagensicherung wird auch auf internationaler Ebene in den Core Principles for Effective Deposit Insurance Systems9empfohlen. Die Prinzipien fordern insbesondere auch, dass die Einlagensicherung Sanierungsmassnahmen unterstützen kann, welche auf eine Weiterführung von Geschäftsbereichen hinauslaufen, sofern damit die Kosten für die Einlagensicherung geringer ausfallen als im Falle einer Schliessung und Auszahlung der Einleger.

Als Voraussetzung für die Verwendung der Fondsmittel zur Weiterführung der Bankaktivitäten oder Teilen davon muss gewährleistet sein, dass sämtliche gesicherten Forderungen der Bank sichergestellt sind. Dies unabhängig davon, ob die Einlagen im Rahmen der Weiterführung von Bankdienstleitungen übertragen werden oder bei der Bank verbleiben. Da die Mittel aus dem Fonds für die Weiterführung der Dienstleistungen eingesetzt, die gesicherten Einlagen jedoch nur einmal garantiert werden, muss sichergestellt sein, dass bei einem trotz allem doch noch eintretenden Konkurs die gesicherten Einlagen aus den vorhandenen Mitteln gedeckt werden können.

9 Veröffentlicht durch das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) und die International Association of Deposit Insurers (IADI) im Juni 2009.