Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

über Versicherungsunternehmen die alleinige Zuständigkeit analog den Bestimmungen zum Bankenkonkurs zukommen.

1.2.7.5 Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen

Das BankG sieht für die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in jedem Falle die Durchführung eines inländischen Partikularverfahrens vor. Die FINMA hat für die Partikularmasse einen Konkursliquidator oder – je nach Ausgestaltung der anzuerkennenden ausländischen Insolvenzmassnahmen - einen Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten zu ernennen. Dies selbst dann, wenn in der Schweiz keine Gläubiger, sondern lediglich Aktiven wie insbesondere in Form eines Guthabens bei einer Schweizer Bank vorhanden sind.

Ein aufwendiges Partikularverfahren soll nicht in allen Fällen Anwendung finden müssen. Die FINMA soll neben dem ausländischen Insolvenzverfahren auch die dort eingesetzten Administratoren anerkennen können, wenn die Gleichbehandlung der Gläubiger in der Schweiz und die Berücksichtigung der ihnen nach Schweizer Recht zukommenden Privilegierung gewährleistet wird. Die Liquidation des Partikularvermögens kann auch so in vereinfachter Form unter Aufsicht der FINMA erfolgen. Ähnliche Regelungen kennen verschiedene ausländische Rechtssysteme wie insbesondere die USA mit ihrem Verfahren nach dem US-Chapter 15. Mit dieser grösseren Flexibilität ist es auch besser möglich, bei in mehreren Ländern tätigen Banken eine bessere Koordination und damit im Sinne des Anlegerschutzes schnellere und effizientere Abwicklung der verschiedenen nationalen Insolvenzverfahren zu ermöglichen.

1.2.8 Konkursprivileg für alle Einlagen bis 100 000 Franken

Bei der Festsetzung der zu schützenden Einlagen entspricht die geltende Regelung einem breiten Konsens und ist auch im internationalen Vergleich (insbesondere Europa) kompatibel. Daher soll die mit der Übergangsregelung eingeführte Höhe der privilegierten Einlagen von 100 000 Franken pro Einleger übernommen werden. Es besteht sodann kein Grund, am geltenden System des Konkursprivilegs (2. Klasse; Art. 219 SchKG) etwas zu ändern. Auch hat sich in der Abwicklung bewährt, dass alle Einlagen gleich behandelt werden. Eine Unterscheidung von verschiedenen Arten von Einlagen, wie dies in der EU vorgesehen ist, hat sich bereits im Fall SLT als nicht praktikabel erwiesen. Das Bedürfnis von Geschäftskunden, auch bei einer Insolvenz ihrer Bank möglichst ohne Beeinträchtigung ihren Zahlungsverkehr weiter abwickeln zu können, lässt sich im übrigen auch mit einem höheren Privileg nicht befriedigend lösen. Hier greift jedoch die Möglichkeit, Bankdienstleistungen unabhängig vom Fortbestand der Bank aufrecht erhalten zu können (Ziff. 1.2.5).

An dieser Stelle sei kurz auf die Frage der Verrechnung eingegangen, die in der Öffentlichkeit immer wieder zu Fragen führt. Einzelne Banken schliessen in den allgemeinen Vertragsbedingungen (namentlich bei Hypotheken) zuweilen die Möglichkeit für den Einleger aus, im Konkursfall der Bank seine Schulden mit eigenen Guthaben gegenüber der Bank zu verrechnen. Eine solche Vertragsbestimmung bildet jedoch kein Problem, das im Rahmen des hier zu prüfenden Einlegerschutzes zu regeln ist, da sie nur für den nicht gesicherten Teil der Kundenforderung von Bedeutung sein kann. Bei den gesicherten Einlagen ist die Interessenlage hingegen gerade umgekehrt. Der Kunde oder die Kundin profitiert hier von der raschen Auszahlung durch die Einlagensicherung, die durch den Verrechnungsausschluss auch bei gegenüber dem Kunden oder der Kundin bestehenden Forderungen der Bank