Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Der Bund erhebt die Prämie beim ESF berechnet auf allen gesicherten Einlagen abzüglich der dem ESF zur Verfügung stehenden Mittel. Der ESF seinerseits wird die Prämien auf die Banken überwälzen, wobei hier die gleichen Kriterien zur Anwendung gelangen, wie bei der Äufnung des Fonds.
1.2.4.2.3 Anwendungsfall
Die Beanspruchung des Bundesvorschusses wird durch den ESF beantragt, wenn die sofort verfügbaren liquiden Mittel der Bank sowie die nicht bereits in einem anderen Anwendungsfall gebundenen Mittel der Fonds nicht ausreichen, um die gesicherten Einlagen einer Bank auszuzahlen. Hingegen kann der Vorschuss nicht für die Weiterführung von Bankdienstleistungen eingesetzt werden. Er beschränkt sich ausschliesslich auf die Auszahlung der gesicherten Einlagen.
Der Bund wird den zur Auszahlung der gesicherten Einlagen notwendigen Betrag der von der FINMA eingesetzten Beauftragten innert einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen. Auch wenn es sich um eine gebundene Ausgabe handelt, können naturgemäss weder Umfang noch Zeitpunkt des entsprechenden Zahlungsbedarfs geplant oder auch nur abgeschätzt werden. Die dafür erforderlichen Kredite müssen daher zur gegebenen Zeit mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen beantragt werden. Nötigenfalls wird dabei der Weg über das kreditrechtliche Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 34 FHG einzuschlagen sein.
1.2.4.2.4 Verhältnis zum ESF
Wie bereits mehrfach erwähnt, bezweckt der Bundesvorschuss – nach Ausschöpfung der Mittel der betroffenen Bank und des ESF – die Bereitstellung der notwendigen Liquidität zur Auszahlung der gesicherten Einlagen, ohne dass die Einleger auf den Abschluss von Sanierungsmassnahmen oder des Konkursverfahrens warten müssen.
Der Anspruch auf Rückerstattung aus der Konkursdividende steht dem ESF zu, da er in die Rechte der Einleger eintritt. Der ESF seinerseits hat den Bund im Umfang der bevorschussten Zahlungen samt marktüblichem Zins schadlos zu halten. Reichen die Mittel aus der fallierenden Bank dafür nicht aus, hat der ESF dem Bund den Rest aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Der Bundesvorschuss wird vordringlich bei den systemrelevanten grossen Banken greifen. Nun sind verschiedene dieser Banken Kantonalbanken mit umfassender oder teilweiser Garantie des Eignerkantons. Diese Garantie ist jedoch nicht auf eine schnelle Befriedigung der Einleger und Einlegerinnen, sondern auf eine Übernahme des Konkursverlustes gerichtet, was bedeutet, dass sie erst nach Abschluss des Konkursverfahrens greifen wird. Auch für Einleger und Einlegerinnen einer Kantonalbank ist der Bundesvorschuss daher notwendig, wenn sichergestellt werden soll, dass auch sie in kurzen Fristen über ihre gesicherten Einlagen verfügen können. Argument für eine Unterstellung der Kantonalbanken unter das Einlagensicherungssystem ist somit, dass auch diese Institute vom Bundesvorschuss profitieren können.
1.2.4.3 Variante B: Bundesgarantie
1.2.4.3.1 Gründe für eine Bundesgarantie
Ein Verlustrisiko kann bei einer fallierenden Bank nie ganz ausgeschlossen werden. Es besteht immer eine gewisse – wenn auch sehr geringe – Wahrscheinlichkeit, dass die gesamten verfügbaren Aktiven einer Bank unter den Wert der gesicherten Einla-