Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
gen fallen. Dieses Verlustrisiko verstärkt das Liquiditätsrisiko: Wenn die Kundschaft der Banken um die Substanz ihrer Einlagen besorgt ist, führt ein Rückzug der Einlagen aus Sicherheitsüberlegungen zu einer verschärften Liquiditätssituation der Bank. Es lässt sich daher argumentieren, dass eine umfassende Einlagensicherung nicht nur Vorschuss leisten soll, sondern zusätzlich den Wert der gesicherten Einlagen 100 % zu garantieren hat.
1.2.4.3.2 Abgeltung
Wie für den Bundesvorschuss erhält der Bund auch für die Bundesgarantie von den Banken eine jährliche Prämie. Diese wird beim ESF erhoben und auf allen gesicherten Einlagen berechnet. Der ESF seinerseits wird die Prämien auf die Banken überwälzen, wobei hier die gleichen Kriterien zur Anwendung gelangen, wie bei der Äufnung des Fonds. Zusätzlich berücksichtigt wird die Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung der Bundesgarantie, so dass die grossen Banken einen überproportionalen Anteil an der Prämie übernehmen werden.
Wirklich risikogerechte Prämien sind nur schwer realisierbar. Wie die Schwierigkeiten bei der Eigenmittelregulierung ("Basel II") gezeigt haben, ist es auch mit grossem Aufwand nicht möglich, das wahre Risiko der Banken zuverlässig zu messen. Daher sind die Prämien entweder zu tief, was einer Subventionierung der versicherten Banken entspricht. Oder sie sind zu hoch, was einen Wettbewerbsnachteil für die versicherten Banken darstellt.
Anhaltspunkte für die Festsetzung der Prämie könnten sich aus der – mit der vorgesehenen Bundesgarantie vergleichbaren – Staatsgarantie verschiedener Kantone gegenüber ihren Kantonalbanken ergeben. Die Abgeltung der Staatsgarantie erfolgt indessen in den meisten Fällen durch die Verzinsung des Dotationskapitals und allenfalls über die Gewinnausschüttung, so dass kaum Prämienvergleiche möglich sind. Neun Kantonalbanken verfügen aktuell über eine explizite, gewinnunabhängige Abgeltung der Staatsgarantie. Für das Jahr 2007 bezahlten diese Kantonalbanken Beträge, welche im Verhältnis zu den privilegierten Einlagen zwischen 1,5 und 4,5 bp ausmachten.
Unter den staatlichen Garantien kommt diejenige für die Berner Kantonalbank der Bundesgarantie am nächsten. Der Kanton Bern haftet für die Verbindlichkeiten der Spargelder bis 100 000 Franken je Gläubiger sowie für ausstehende Anleihen. Dafür erhält er eine Abgeltung von 3 bis 6 bp auf den durch die Garantie gesicherten Fremdgeldern. Die Höhe der Abgeltung wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt. Dabei wird insbesondere die Eigenmittelbasis der Bank berücksichtigt. Für das Jahr 2008 war eine Abgeltung von 3 bp zu bezahlen.
Beim Vergleich der Abgeltungsbeiträge muss schliesslich den unterschiedlichen Funktionen der einzuschiessenden Mittel Rechnung getragen werden. Die kantonale unbegrenzte Staatsgarantie deckt ein Delkredere-Risiko ab, da die bezahlten Beträge im Falle eines Konkurses die nicht befriedigten Gläubiger schadlos halten und der Kanton somit einen definitiven Verlust erleidet. Demgegenüber wird die Bundesgarantie in der Regel hauptsächlich die Funktion einer Bevorschussung mit geringerem Ausfallrisiko haben. Dies ist bei der Festlegung der Prämie zu berücksichtigen.
Die Prämie für die Bundesgarantie würde aufgrund des Gesagten im Gesetz auf 3 bp festgelegt. Bei gesicherten Einlagen von ca. 325 Mrd. Franken bedeutete dies eine jährliche Einnahme für den Bund von rund 97 Mio. Franken.