Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Die (teilweise) Aufrechterhaltung der Bankdienstleistungen unter Verwendung von Fondsmitteln erfolgt im Rahmen eines Sanierungsverfahrens auf Anordnung der FINMA und wird regelmässig zusammen mit allenfalls anzuordnenden begleitenden Schutzmassnahmen wie bisher durch von ihr Beauftragte umgesetzt werden. Als mögliche Mittelverwendung im Rahmen einer Weiterführung der Bankaktivitäten ist insbesondere an eine finanzielle Unterstützung durch die Gewährung von Darlehen oder die Abgabe von Garantien im Zusammenhang mit der Übertragung von Teilen der Bank oder die Schaffung einer Übergangsbank („bridge bank“) unter Einbringung der Aktiven und Passiven zu denken.

1.2.6 Sanierungsverfahren

Die Weiterführung von Bankdienstleistungen als eine mögliche Sanierungsmassnahme zumindest in Bezug auf Teile der Bank ist im BankG im Zusammenhang mit dem Sanierungsverfahren neu zu regeln. Damit ist ein Sanierungsverfahren nicht mehr nur möglich, wenn die Bank in ihrer bisherigen Form aufrecht erhalten bleibt (was nicht in allen Fällen sinnvoll und wünschenswert ist). Vielmehr kann – unter Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger – mit einer Weiterführung zumindest von Teilen der Bank der Konkurs der gesamten bisherigen Bank und damit die Einstellung sämtlicher Dienstleistungen verhindert und schliesslich eine für alle Beteiligten bessere Lösung gefunden werden.

Gleichzeitig ist auch eine generelle Vereinfachung der Vorschriften zum Sanierungsverfahren vorzusehen, indem die Rechte der Betroffenen wie bisher garantiert, das Verfahren aber nicht starr vorgegeben wird. Die aktuelle Krise hat gezeigt, dass Sanierungsmassnahmen nicht nur in ihrem Ausmass glaubwürdig sein müssen, sondern auch mit deren Kommunikation in der Regel sofort greifen müssen, damit die angestrebte Beruhigung eintritt. Deshalb ist der bisher starre und mit verschiedenen Zwischenschritten versehene Ablauf des Sanierungsverfahrens durch eine auf die bestmögliche Sanierung ausgerichtete Regelung zu ersetzen. Es ist nicht auszuschliessen, dass in bestimmten Fällen mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens auch bereits der Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird. Der Sanierungsplan ist nicht mehr zwingend durch den Sanierungsbeauftragten auszuarbeiten, sondern nur noch, wenn dies im konkreten Fall notwendig und sinnvoll ist.

Die Kriterien für die Genehmigung eines Sanierungsplans bleiben unverändert bestehen. Gewahrt bleiben auch die Gläubigerrechte, indem die nicht privilegierten Gläubiger den Sanierungsplan ablehnen und damit den Konkurs der Bank herbeiführen können, wenn dieser in die Rechte der Gläubiger eingreift.

1.2.7 Weitere Änderungen in Nebenpunkten

1.2.7.1 Effektenhändler

Die Privilegierung der Einlagen und deren sofortige Auszahlung aus den vorhandenen liquiden Aktiven sind auch für die Effektenhändler beizubehalten. Auch sind die privilegierten Einlagen wie bei den Banken mit in der Schweiz gelegenen Aktiven zu unterlegen.

Die rasche Auszahlung der Guthaben auf den Abwicklungskonten steht bei den Effektenhändlern nicht im Vordergrund. Vielmehr ist dort die rasche Übertragung der Depotwerte entscheidend. Diese erfolgt jedoch ausserhalb des Konkursverfahrens mittels sofort durchzuführender Absonderung. Nur soweit die Einlagen nicht in Effekten angelegt sind, erfolgt eine Befriedigung im Rahmen des Konkursverfah-