Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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rens. Dabei sind die Guthaben der Kunden auch bei den Effektenhändlern bis zum Betrag von 100 000 Franken privilegiert und mit Aktiven unterlegt. Die einzelnen nicht in Effekten angelegten Guthaben, die im übrigen nicht verzinst werden dürfen, sind denn auch in den meisten Fällen unbedeutend im Vergleich zu den Depotwerten der einzelnen Kunden. Sie betragen bei allen unabhängigen Effektenhändlern zusammen lediglich etwas mehr als 200 Mio. Franken und damit weniger als ein Promille der gesamten gesicherten Einlagen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und der wettbewerbsrechtlichen Gleichstellung der Kundeneinlagen haltenden Effektenhändler mit den Banken empfiehlt es sich dennoch, auch die Effektenhändler der Einlagensicherung zu unterstellen. Die Besonderheiten ihrer Tätigkeit werden dabei bei der Berechnung des bankeigenen Risikos, welches die Höhe der Beitragspflicht beeinflusst, zu berücksichtigen sein.

1.2.7.2 Pfandbriefzentralen

Die beiden Pfandbriefzentralen werden von der FINMA beaufsichtigt. Die Aufsicht erfolgt dabei analog zu jener bei Banken. Im Pfandbriefgesetz fehlen jedoch Bestimmungen über die Zuständigkeit im Falle einer Insolvenz. Es macht Sinn, Insolvenzverfahren auch bei den Pfandbriefzentralen nach den bankspezifischen Vorschriften in der Kompetenz der FINMA abzuwickeln. Im Pfandbriefgesetz soll daher ein analoger Verweis wie im Börsengesetz eingefügt werden, der die Insolvenzbestimmungen des BankG auch auf Pfandbriefzentralen anwendbar erklärt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Verweis im Rahmen der letzten Revision vergessen ging. Die Bedeutung der Pfandbriefzentralen hat aber gerade in der aktuellen Finanzkrise zugenommen.

Auf eine Beteiligung der Pfandbriefzentralen am Einlagensicherungsfonds kann hingegen verzichtet werden, da regelmässig längerfristige Anlagen bezweckt werden und jeweils eine Pfanddeckung besteht. Die rasche Auszahlung steht nicht im Vordergrund.

1.2.7.3 Investmentgesellschaften nach KAG

Die FINMA ist zuständig für sämtliche Liquidationshandlungen im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen. Es fehlen im KAG jedoch Bestimmungen für den Konkurs einer Investmentgesellschaft. Es macht auch hier Sinn, die Zuständigkeit für eine Konkurseröffnung und die Durchführung des Konkursverfahrens auf die FINMA zu übertragen und die Konkursbestimmungen im BankG analog anwendbar zu erklären.

1.2.7.4 Versicherungen

Die Konkurseröffnung über Versicherungen erfolgt gemäss aktueller Regelung im VAG im Rahmen eines komplexen Zusammenspiels von FINMA und ordentlichem Konkursrichter. Die formelle Zuständigkeit liegt beim ordentlichen Konkursrichter, jedoch hat die FINMA zwingend zu berücksichtigende Mitbestimmungsrechte bezüglich Konkurseröffnung und Einsetzung eines Konkursverwalters. Als Lehre aus dem Fall Spar- und Leihkasse Thun (SLT) mit unterschiedlichen Zuständigkeiten wurde mit der Revision von 2004 die Kompetenz im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren bei Banken einheitlich auf die FINMA übertragen. Es macht keinen Sinn, demgegenüber für die Versicherungen weiterhin eine geteilte Zuständigkeitsordnung aufrecht zu erhalten. Wie bei Banken soll der FINMA auch bei Konkursen