Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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1.2.4.2 Variante A: Bundesvorschuss
1.2.4.2.1 Gründe für einen Bundesvorschuss
Bei der Frage nach der konkreten Ausgestaltung der zweiten – staatlichen – Sicherungsstufe ist zu berücksichtigen, dass die gesicherten Einlagen aufgrund ihres Konkursprivilegs nach den Arbeitnehmern und den Sozialversicherungen zu den vorrangig geschützten Gläubigerkategorien gehören. Verluste einer Bank werden zunächst von anderen Investoren getragen, die eine tiefere Priorität im Konkursfall haben. Das primäre Risiko der gesicherten Einlagen besteht daher vornehmlich im Bereich der Liquidität, dem Risiko also, dass die Einlagen nicht in vollem Umfang sofort verfügbar sind. Sicher kann auch ein Verlustrisiko nie ganz ausgeschlossen werden. Es ist aber angesichts der Privilegierung der Einlagen im Konkurs und der (auch in Zukunft geltenden) Pflicht der Banken, 125 % der privilegierten Einlagen mit im Inland belegenen Aktiven zu unterlegen (Art. 37a Abs. 6 BankG), äusserst unwahrscheinlich, dass die Substanz eines Instituts nach erfolgter Liquidation nicht zur Deckung der privilegierten Einlagen ausreicht. Und selbst wenn ein Ausfall entstehen sollte, wird dieser nur einen Bruchteil der gesicherten Einlagen erreichen. Eine Lücke in der Deckung der Bank kann angesichts dieses relativ geringen Risikos ohne Weiteres durch den ESF bzw. von den übrigen Banken getragen werden. Dies bedeutet auch, dass für eine umfassende Einlagensicherung keine Bundesgarantie notwendig ist, die für eine beim betroffenen Institut nicht vorhandene Deckung garantiert. Auch aus Sicht der Einleger und Einlegerinnen besteht nicht in erster Linie das Bedürfnis nach einer Garantie in dem Sinne, dass der Bund am Schluss für eine beim betroffenen Institut allfällig nicht vollständig gegebene Deckung der privilegierten Einlagen geradesteht. Entscheidend ist für sie vielmehr die Gewissheit zu haben, dass sie die Einlagen im Sicherungsfall innert kürzester Frist ausbezahlt erhalten und dieses Geld auf jeden Fall bei ihnen verbleibt. Die Rolle des Bundes in der Einlagensicherung kann sich damit darauf beschränken, die Auszahlung der gesicherten Einlagen zu bevorschussen.
Der Bundesvorschuss wird in Form eines Darlehens dem ESF geleistet. Der ESF garantiert eine vollständige Rückzahlung an den Bund. Soweit die Mittel des ESF hierzu nicht ausreichen, hat er diese bei den Banken geltend zu machen. Die bevorschussten Gelder sind dem Bund nach marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
1.2.4.2.2 Abgeltung
Der mit einem Bundesvorschuss geschaffene Einlegerschutz schafft grundsätzlich keine neuen Kosten. Er führt vielmehr dazu, dass bereits bestehende Kosten sichtbar gemacht und – wie hier vorgeschlagen mittels Prämien der Banken – umverteilt werden: Ohne expliziten Einlegerschutz tragen die Steuerzahler die Kosten, weil erwartet wird, dass der Bund eingreift. Dieser bisherige implizite Schutz ist damit nur aus Sicht der Banken und der Einleger gratis, für die Steuerzahler ist er mit realen Kosten verbunden. Wird der Schutz explizit gemacht, werden die Kosten verursachergerecht vom Steuerzahler auf die Banken und Einleger verschoben, welche als Gegenleistung von einer durch die Bevorschussung wesentlich erhöhten Sicherheit und Stabilität profitieren. Da es sich um eine garantierte Bevorschussung handelt und nicht um eine Garantie des Ausfalls, rechtfertigt es sich, die Prämie in einer moderaten Höhe von 1 bp anzusetzen (also tiefer als bei der nachfolgend ausgeführten Variante Bundesgarantie), was einem Betrag von jährlich rund 32 Mio. Franken entspricht.