Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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1.2.4.3.3 Garantiefall

Es gelten analog die Ausführungen zur Bevorschussung hievor (Ziff. 1.2.4.2.3).

1.2.4.3.4 Verhältnis zum ESF

Musste die Bundesgarantie beansprucht werden und wurde der benötigte Betrag dem Konkursliquidator zur Verfügung gestellt, erhält der Bund einen Anspruch auf Rückerstattung aus der Konkursdividende, da er in die Rechte der Einleger eintritt. Die Rückerstattung an den Bund erfolgt dabei nur insoweit, als der ESF den durch ihn vorgeschossenen Betrag zurückerhalten hat. Es besteht sonst die Gefahr, dass der ESF über längere Zeit nicht genügend alimentiert ist, um seinen Aufgaben nachkommen zu können. Gleichwohl ist angesichts der Eigenmittelvorschriften der Banken und der vorgeschriebenen Unterlegung von gesicherten Einlagen mit 125 % Aktiven (Art. 37b Abs. 6 BankG) anzunehmen, dass der Bund seinen Beitrag in der Regel vollumfänglich zurückerhalten wird.

Hat der Bund Leistungen zugunsten der Einleger und Einlegerinnen einer Kantonalbank mit Staatsgarantie erbracht und dabei einen definitiven Verlust erlitten, erhält er eine Ersatzforderung gegen den betroffenen Kanton in der Höhe der erbrachten Leistungen. Im gleichen Umfang gehen die Rechte des Bundes auf den Kanton über. Was im Übrigen das Interesse der Kantonalbanken an einer Beteiligung an der der Einlagensicherung betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführung zum Bundesvorschuss verwiesen werden (Ziff. 1.2.4.2.4).

1.2.5 Weiterführung von Bankdienstleistungen

Die auf den 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Art. 25 ff. BankG, welche die „möglichen Schutzmassnahmen bei Insolvenzgefahr sowie das Sanierungsverfahren regeln, erlauben der FINMA bereits heute insbesondere mit der Anordnung von Schutzmassnahmen ein sehr frühzeitiges, massgeschneidertes und umfassendes Eingreifen. Bereits in ihrem Bankinsolvenzbericht vom Januar 20088 hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) noch vor Eskalation der aktuellen Finanzkrise festgehalten, dass die bestehenden Möglichkeiten flexibel genug sind, in einer frühen Phase alle Handlungsoptionen abzudecken. Mit der Anordnung von Schutzmassnahmen ist es beispielsweise möglich, wichtige Bankdienstleistungen wie insbesondere den laufende Zahlungsverkehr ohne grössere Einschränkungen weiterzuführen. Dies ermöglicht beispielsweise Geschäftskunden, weiterhin über ihr Geschäftskonto Zahlungen entgegenzunehmen und mit diesen Geldern eigenen Verpflichtungen gegenüber Geschäftspartnern und Mitarbeitern nachzukommen. In der aktuellen Krise ist die EBK/FINMA, abgesehen vom Verfahren in Sachen UBS AG, bisher in drei Fällen bei bewilligten Instituten gestützt auf die Bestimmungen im Bankinsolvenzrecht eingeschritten (Zweigniederlassung der Lehman Brothers International [Europe], Zweigniederlassung der Kaupthing Luxemburg, ACH Securities SA) und hat Schutzmassnahmen angeordnet. Auch in diesen Fällen konnten rasch und flexibel die notwendigen Massnahmen ergriffen werden. In der Folge musste jedoch in allen drei Fällen der Konkurs eröffnet werden.

Das geltende Recht sieht hingegen keine Möglichkeit vor, einzelne Bankdienstleistungen weiterzuführen und auf andere Institute oder eine Übergangsbank („bridge

8 einsehbar auf der Internetseite der FINMA unter der Rubrik "Archiv" (http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/aktuell/20080128/20080128_d.pdf)