Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

zum Maximalbetrag von 100 000 Franken unter Ausschluss der Verrechnung sofort und ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens befriedigt (Art. 37b). Im Umfange, in welchem die gesicherten Einlagen aus den liquiden Mitteln befriedigt werden können, erübrigt sich eine Auszahlung im Rahmen der Einlagensicherung.

Lediglich soweit keine sofortige Auszahlung aus den liquiden Mitteln der Bank erfolgen kann, kommt für die privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen ergänzend die Einlagensicherung zum Tragen. Diese garantiert im Sinne einer Bevorschussung die Auszahlung der durch sie gesicherten Einlagen. Soweit die Einlagensicherung Zahlungen leistet, gehen die gesicherten Forderungen der Einleger und Einlegerinnen auf sie über. Die Zahlung des ESF an den Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator soll innert 20 Arbeitstagen erfolgen. Mit dem Übergang zu einer Ex-ante-Finanzierung stehen die dazu notwendigen Mittel bereits zur Verfügung und müssen nicht zuerst bei den einzelnen Banken eingezogen werden. Die Frist von 20 Arbeitstagen ist dabei so zu verstehen, dass innert Frist die Auszahlung erfolgen kann, soweit die notwendigen Überweisungsinstruktionen der einzelnen Kunden vorhanden sind. Die effektive Auszahlung hingegen bleibt abhängig von der Mitwirkung der einzelnen Kunden.

1.2.11 Unterlegung der privilegierten Einlagen mit 125 % Aktiven in der Schweiz

Die im Rahmen der Übergangsregelung (heutiger Art. 37b Abs. 5 BankG) eingeführte Unterlegung sämtlicher privilegierten Einlagen mit 125 % Aktiven in der Schweiz soll beibehalten werden. Die Erfahrungen aus der aktuellen Umsetzung dieser Vorschrift haben gezeigt, dass nur wenige Banken dieses Anfordernis nicht erfüllen und ein Ausnahmegesuch stellen mussten. Auffallend ist dabei, dass abgesehen von den ausländisch beherrschten Banken und den Zweigniederlassungen ausländischer Banken nur ganz wenige Institute ein Ausnahmegesuch eingereicht haben. In all diesen Fällen ist individuell zu prüfen, ob eine adäquate Deckung gegeben ist oder. die Bank zusätzliche Vermögenswerte in die Schweiz transferieren muss. Die Regelung wurde inzwischen positiv aufgenommen, indem das Bedürfnis nach einer Absicherung und deren Vorteile bezüglich Kundenvertrauens erkannt wurden. Vergleichbare Regeln kennen auch andere Länder.

Für eine Unterlegung in der Höhe von lediglich 100 % der Aktiven spräche die Bestrebung, die geplante Anpassung in der Schweiz mit internationalem Weitblick anzugehen und keine Regulierungen zu fördern, welche eine Ausländerdiskriminierung zur Folge haben könnte. Die durch die Krise hervorgerufene internationale Regulierungsdiskussion zeigt bereits heute einen Trend hin zu Abschottungs- und Industriepolitik im Finanzsektor. Diese Tendenz könnte eine Gefahr für eine sinnvolle Neuausrichtung der Finanzmarktaufsicht als Konsequenz aus den in der Krise gemachten Erfahrungen darstellen. Das Argument der Sicherheitsmarge kann zudem international nicht ohne Weiteres vermittelt werden. Andere Staaten könnten vergleichbare nationale Schutzmassnahmen ergreifen.

Dennoch soll die Forderung nach Aktiven in der Schweiz in der Höhe von 125 % der privilegierten Einlagen beibehalten werden, weil so dem Publikum signalisiert wird, dass auf jeden Fall genug Substanz bei den Banken vorhanden ist (und nicht einfach gerade soviel, wie es wahrscheinlich braucht). Der Problematik einer nationalen Übervorteilung von international tätigen Banken kann mit der bereits heute bestehenden Ausnahmeregelung begegnet werden, wenn eine gleichwertige Sicherstellung gewährleistet ist.