Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

1.3 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

1.3.1 Rechtsvergleich

Auf internationaler Ebene haben die Finanzminister und Notenbankchefs der sieben führenden Industrienationen (G7) aufgrund der – trotz verschiedenster national begrenzter Rettungsmassnahmen – ungebremsten Abwärtsdynamik der Finanzmärkte am 10. Oktober 2008 einen Fünf-Punkte-Plan beschlossen, der einen einheitlicheren Rahmen für die nationalen Lösungen schaffen sollte. Insbesondere sollte dabei einerseits den Finanzinstituten genügend Kapital zur Verfügung gestellt und deren Liquidität gewährleistet werden und anderseits die Einlagensicherungs- und Garantiesysteme für die Kunden verstärkt werden. Mit der gegenseitigen Verpflichtung, durch die jeweiligen nationalen Massnahmen keinem anderen Staat zu schaden, stellten die G7 zudem sicher, untereinander koordiniert vorzugehen. Dies veranlasste den IWF, den Fünf-Punkte-Plan zu unterstützen.

Auf Ebene der EU unterstützte der EU-Rat am 7. Oktober 2008 die Absicht der Kommission, einen Vorschlag vorzubereiten, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme zu fördern. Dadurch sollte das Vertrauen in den Finanzsektor wiederhergestellt, sein reibungsloses Funktionieren gewährleistet und die Einlagen der Sparer geschützt werden. Mit der Richtlinie 2009/14 EG vom 11. März 2009 wurde die Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Basisabsicherung für Einleger abgeändert. Unter den Änderungen seien folgende Punkte hervorgehoben: In einem ersten Schritt wurde mit einer Änderung von Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG die Mindestdeckungssumme von 20 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht. Ab 31. Dezember 2010 soll die Mindestdeckungssumme auf 100 000 Euro festgesetzt werden, wobei diese zweite Erhöhung bis Ende 2009 durch die Kommission auf ihre Angemessenheit und Tragbarkeit überprüft wird. Die Kommission kann zudem die Mindestdeckungssumme entsprechend der Inflation in der EU auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen. Geändert wurde sodann auch Artikel 10 der Richtlinie 94/19/EG, indem die Auszahlungsfrist von ursprünglich drei Monaten auf 20 Arbeitstage gekürzt wurde. Unter aussergewöhnlichen Umständen wird den Einlagensicherungssystemen gestattet, eine Fristverlängerung von höchstens zehn Arbeitstagen zu beantragen. Die Kommission hat bis zum 16. März 2011 zu prüfen, inwieweit eine Verringerung der Auszahlungsfrist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

Die meisten Vorschriften mussten bis zum 30. Juni 2009 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (Art. 2 Richtlinie 2009/14/EG), die Heraufsetzung der Mindestdeckungssumme auf 100 000 Euro ist ab 31. Dezember 2010 umzusetzen. Ein Vergleich der Lösungen in den EU-Mitgliedstaaten untereinander zeigt, dass – mit Ausnahme einer zumeist erfolgten Erhöhung der Mindestdeckungssumme – auch nach Ablauf der ersten Umsetzungsfrist gemäss EU-Richtlinie hinsichtlich Organisation und Finanzierung der Einlagesicherungsinstitute einerseits und Regelung und Abwicklung des Einlegerschutzes anderseits kaum Konvergenz besteht (vgl. Anhang zu diesem Bericht). So sind z. B. die Finanzierung von Einlagensicherungsfonds und die Rolle des Staats im Einlagensicherungssystem auf unterschiedliche Weise geregelt. Ferner variieren nach wie vor die Obergrenze der gesicherten Einlagen und die Auszahlungsfristen je nach Staat. Zudem hat gemäss Art. 3 Richtlinie 94/19/EG, der nicht revidiert wurde, wohl jeder Mitgliedstaat für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines (oder mehrerer) Einlagensicherungssysteme zu sorgen und