Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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dürfen Kreditinstitute nur dann Einlagen annehmen, wenn sie einem dieser Systeme angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten können indes ein Kreditinstitut von der Mitgliedschaftspflicht unter gewissen Voraussetzungen befreien, wenn das Institut einem System zu seinem eigenen Schutz und insbesondere zur Gewährleistung seiner Liquidität und Solvenz angeschlossen ist. Für diese Institute ist der Anschluss an ein Einlagensicherungssystem somit freiwillig. Mit Änderung von Art. 12 der Richtlinie 94/19/EG wurde die Kommission nunmehr beauftragt, bis Ende 2009 einen Bericht unter anderem über die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für die Einlagensicherungssysteme sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung zu erstellen.

Im Anhang dieser Vorlage werden für einige ausgewählte Länder Einzelheiten über die Garantie, die Mindestdeckungssumme und Auszahlungsfrist sowie über das Einlagensicherungssystem aufgezeigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den meisten EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie hinsichtlich der Mindestdeckungssumme umgesetzt wurde. Die Einlagensicherung ist sodann zumeist auf privater Basis finanziert; der Staat tritt als „lender of last resort“ auf (so Deutschland, Frankreich, England, USA). Deutschland, Frankreich, Italien, die USA und Japan kennen eine vorschüssige, England und Australien dagegen eine nachschüssige Finanzierung, wobei in England die Einführung eines vorschüssigen Systems geprüft wird. Die Bestimmung der EU-Richtlinie über die Auszahlungsfrist wurde von Deutschland vollumfänglich übernommen. Ansonsten sind die Auszahlungsfristen länger.

1.3.2 Die Lösung im Verhältnis zum europäischen Recht

An den Bestimmungen der EU-Richtlinie gemessen, steht die schweizerische Lösung im Einklang mit den Vorgaben des europäischen Rechts oder geht darüber hinaus (vgl. Ziff. 1.2.2.). So entspricht im europäischen Vergleich die Auszahlungsfrist von zwanzig Tagen den derzeit geltenden Anforderungen der EU-Richtlinie. Die Mindestdeckungssumme wurde bereits 2008 auf 100 000 Franken festgelegt. Eine Anpassung dieser Summe an die Geldentwertung liegt in der Kompetenz des Bundesrats; in der EU ist die Kommission hierfür zuständig (Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 94/19 EG). Als gewisse Besonderheiten im schweizerischen System sind die Beteiligung des Staates am System des Einlegerschutzes sowie die Möglichkeit des ESF zur Weiterführung von Bankdienstleistungen zu betrachten. In der Schweiz soll der ESF als selbständiger öffentlich-rechtlicher Fonds organisiert sein, während die Mehrheit der ausländischen Lösungen derzeit eine privat-rechtlich organisierte Einlagensicherung kennt. Immerhin ist zu bemerken, dass die USA mit der FDIC ebenfalls eine staatliche Behörde zur Sicherung der Einlagen kennen. Aber auch etwa die australische Einlagensicherung ist staatlich organisiert und in Deutschland ist der Einlagenschutzfonds öffentlichem Recht unterstellt. Sodann wird das britische Financial Services Compensation Scheme, das unter dem Financial Services & Markets Act 2000 geschaffen wurde, ebenfalls dem öffentlichen Recht zugeordnet. Im Weiteren ist festzustellen, dass auch diejenigen ausländischen Einlagensicherungen, deren Träger formell dem Privatrecht zuzurechnen sind, organisatorisch derart eng mit den staatlichen Behörden verknüpft sind, dass von einer privatrechtlichen Organisation nicht mehr die Rede sein kann (siehe dazu auch die ausführlichen Angaben im Anhang). Angesichts der ausserordentlichen Bedeutung des Finanzmarktbereichs in der Schweiz erweist sich die hier vorgeschlagene Lösung mithin als durchaus gerechtfertigt.