Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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1.3.3 Internationale Entwicklung

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der „Cross-border Bank Resolution Group“ (CBRG) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der „Guidance Group“ der Internationalen Vereinigung der Einlagensicherungen (IADI) hat 18 Grundsätze ("Core Principles for Effective Deposit Insurance Systems"10) für effiziente Einlagensicherungssysteme) erarbeitet. Diese "Core Principles", die am 18. Juni 2009 veröffentlicht wurden und sich an den "Core Principles for Effective Deposit Insurance Systems"11 der IADI ausrichten, sollen allgemeine Grundlagen festsetzen, auf die sich die nationalen Behörden bei der Errichtung eines Sicherungssystems im Rahmen ihres jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds stützen können.

Nach den 18 "Core Principles" zielt das Einlagensicherungssystem in erster Linie auf die Stabilität des Finanzsystems und den Schutz der Einleger hin. Zielpublikum beim Einlegerschutz sind vor allem die Kleineinlegerinnen und -einleger, die keine Verluste verkraften oder nur schwer verkraften können (1. Grundsatz). Eindeutige Deckungsgrenzen und Deckungsausschluss für gewisse Einlegergruppen sowie risikogewichtete Prämiensysteme sollen falsche Anreize bei Bankkunden und Banken vermeiden (2. Grundsatz). Das Einlagensicherungssystem muss unabhängig von seinen Auftraggebern bleiben (5. Grundsatz). Unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vertraulichkeitsregeln sollte eine formal geregelte Zusammenarbeit, wenn nötig auch grenzüberschreitend, den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Mitwirkenden an der Sicherung der Finanzsysteme, einschliesslich der Aufsichtsbehörden und der Zentralbanken, ermöglichen (6. und 7. Grundsatz). Die Teilnahme der Finanzinstitute soll obligatorisch sein (8. Grundsatz). Die eindeutige Bezeichnung und Begrenzung der deckungsfähigen Einlagen soll eine rasche Bezifferung und Auszahlung der Beträge ermöglichen (9. Grundsatz). Ferner werden Grundsatzfragen über die Finanzierung und Äufnung der Einlagensicherungen (11. Grundsatz), über die fortlaufende und umfassende Orientierung der Öffentlichkeit insbesondere hinsichtlich Umfang und Grenzen der Absicherung (12. Grundsatz), beim Entscheid über die Verwaltung zahlungsunfähiger Institute sowie über die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen Akteuren der Sicherheitsnetze einschliesslich der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden erörtert (16. Grundsatz).

Das im hier vorgelegten Bankeinlagensicherungsgesetz vorgesehene System für die Schweizer Einlagensicherung steht, insbesondere was die Zielsetzung, Organisation und Finanzierung sowie die Garantien betrifft, vollumfänglich im Einklang mit den geschilderten Grundsätzen.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Den Anliegen in den Motionen Bischof Pirmin12 und Leutenegger-Oberholzer Susanne13 wurde bereits mit der Revision des BankG von Dezember 2008 entsprochen. Die hier vorgestellte Vorlage geht über die Anliegen hinaus.

10 http://www.bis.org/publ/bcbs156.htm

11 http://www.iadi.org/core.html

12 Motion Bischof Pirmin (08.3529), Verbesserung des Einlegerschutzes

13 Motion Leutenegger-Oberholzer Susanne (08.3546), Mehr Schutz für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger