Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Einlagensicherungsfonds

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Rechtspersönlichkeit

Zur Sicherung der Einlagen und zur Stärkung des Vertrauens in den schweizerischen Finanzplatz wird ein öffentlich-rechtlicher Fonds (ESF) mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen. Die Errichtung eines Fonds mit seinem entsprechenden Kapital erlaubt es, von der bisherigen nachschüssigen Finanzierung der Einlagensicherung auf eine vorschüssige überzugehen und so den Hauptnachteil des bisherigen Systems zu beseitigen. Die neu stärkere Rolle und grössere Verpflichtung des Bundes (Bundesvorschuss oder Bundesgarantie als nach dem Fonds zweite Stufe der Einlagensicherung) sowie das erhöhte öffentliche Interesse an einem Systemschutz rechtfertigen die öffentlich-rechtliche Struktur des Fonds und somit die Abkehr von der bisherigen Selbstregulierung in diesem Bereich.

Art. 2 Aufgaben

Buchstabe a

Wie bereits heute bezweckt die Einlagensicherung auch künftig die Sicherstellung der Einlagen der Bankkunden. Der Einlagensicherungsfonds stellt dazu wie bisher die Selbstregulierung der Banken die Mittel zur Verfügung, damit die Auszahlungen der gesicherten Einlagen innert der gesetzlichen Fristen erfolgen können.

Buchstabe b

Die Mittel der Einlagensicherung sollen neu nicht nur zur Auszahlung der Einlagen verwendet werden. Den Kunden kann besser gedient sein, wenn nicht nur ihre Einlagen gesichert sind, sondern auch die Bankdienstleistungen ohne Unterbruch in der Abwicklung weitergeführt werden. Zu diesem Zweck sollen die Mittel der Einlagensicherung auch dazu eingesetzt werden können, unter gewissen Bedingungen (Artikel 5) die Weiterführung von Bankdienstleistungen zu unterstützten. Die neue Möglichkeit der teilweisen Aufrechterhaltung einzelner Dienstleistungsbereiche einer Bank, ohne dass eine Sanierung der gesamten Bank erfolgen muss, wird neu in Artikel 30 des BankG geregelt.

2.1.2 Garantie der gesicherten Einlagen

Art. 3 Leistungen zur Sicherung der Einlagen

Absatz 1

Die Einlagensicherung wird durch die FINMA einerseits durch die Eröffnung eines Bankenkonkurses, andererseits aber auch durch die Anordnung von bestimmten Schutzmassnahmen ausgelöst. Die Anordnung von Schutzmassnahmen löst die Einlagensicherung jedoch nur aus, wenn gleichzeitig auch eine Insolvenzgefahr besteht und die erfolgte Anordnung gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e-h BankG erfolgt. Wird eine Massnahme ausserhalb der Insolvenzbestimmungen beispielsweise gestützt auf Artikel 23ter BankG angeordnet, wird dadurch die Einla-