Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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gensicherung auch bei einer entsprechenden Publikation oder Mitteilung nicht ausgelöst.
Absatz 2
Für die Zahlung des ESF an den Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragten oder Konkursliquidator ist eine Frist von maximal 20 Arbeitstagen vorgesehen. Mit dem Übergang zu einer Ex-ante-Finanzierung des Einlagensicherungsfonds müssen die notwendigen Mittel im Anwendungsfall nicht mehr zuerst bei den einzelnen Banken eingezogen werden. Die zumindest teilweise Auszahlung kann daher in der Regel bereits nach wenigen Tagen erfolgen. Eine noch kürzere Frist ist aus rein technischen Gründen nicht in jedem Fall möglich, da zunächst auf den Stichtag die notwendigen Abschlussbuchungen durchgeführt werden müssen.
Die Frist beginnt nicht automatisch zu laufen, sondern wird erst mit der Mitteilung der FINMA an den ESF ausgelöst. Mit der Mitteilung übermittelt die FINMA dem Fonds regelmässig auch die letzten gemeldeten Zahlen betreffend der Summe der bei der betroffenen Bank gesicherten Einlagen sowie im Falle einer Konkurseröffnung die Summe der nach Artikel 37b BankG sofort aus den vorhandenen liquiden Mitteln auszahlbaren Einlagen. Dies ermöglicht dem ESF sofort mit der Bereitstellung der Gelder für die Auszahlung der gesicherten Einlagen zu beginnen.
Absatz 3
Vorrangiges Ziel jeder hoheitlichen Intervention ist zunächst, dass die Bank ihre bewilligungspflichtige Tätigkeit unter bestmöglicher Wahrung der Gläubigeransprüche weiterführen kann. Die rasche Auszahlung einer Mehrheit aller Kundengelder kann nun aber die Voraussetzung für die Weiterführung der Banktätigkeit markant erschweren. Deshalb kann die FINMA die Mitteilung an den Einlagensicherungsfonds einstweilen unterlassen und damit den Fristbeginn aufschieben, wenn Aussicht auf eine baldige Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen besteht, oder aber wenn die erfolgte Anordnung die privilegierten und über die Einlagensicherung gesicherten Einlagen unberührt lässt.
Absatz 4
Insolvenzmassnahmen müssen in aller Regel sofort greifen, um ihren Zweck zu erfüllen. Wird eine entsprechende Massnahme jedoch ausnahmsweise nicht sofort vollstreckbar erklärt, so wird dadurch auch automatisch der Fristbeginn für die Auszahlung aus der Einlagensicherung aufgeschoben. Wird die ursprünglich angeordnete Vollstreckbarkeit nachträglich wieder aufgehoben, wird die Frist unterbrochen und beginnt mit erneuter Vollstreckbarkeit neu zu laufen.
Art. 4 Abwicklung und Legalzession
Absatz 1
Die Auszahlung der bereitgestellten Gelder erfolgt durch den von der FINMA mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens mandatierten Beauftragten. Er hat direkten Zugang zu den Büchern der Bank, weshalb der erforderliche Auszahlungsplan nicht ohne seine Mitwirkung erstellt werden kann. Der Beauftragte steht zudem in engem Kontakt mit den Gläubigern und wird auch im Rahmen der Auszahlung der nicht gesicherten Einlagen von den einzelnen Gläubigern die notwendigen Angaben