Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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anfordern müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Auszahlung vollumfänglich dem Beauftragten zu übertragen.
Absatz 2
Wie bei der sofortigen Auszahlung aus den liquiden Mitteln der Bank ist auch bezüglich Auszahlung im Rahmen der Einlagensicherung auf eine Verrechnung analog der Regelung in Artikel 37a BankG und der heute geltenden Selbstregulierung zu verzichten, respektive diese auszuschliessen. Nur so kann das Ziel einer raschen Auszahlung gewährleistet werden. Allfällige Gegenansprüche sind erst in einer späteren Phase zu prüfen und gegenüber den betroffenen Einlegern geltend zu machen.
Absatz 3
Dem ESF kommt die Aufgabe zu, dem von der FINMA Beauftragten die notwendigen Mittel zur Auszahlung der gesicherten Einlagen zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung an die einzelnen Einleger und Einlegerinnen erfolgt hingegen nicht in der Verantwortung des Fonds, weshalb ihnen diesem gegenüber auch kein direkter Anspruch auf Auszahlung ihrer gesicherten Einlagen zusteht. Sie haben ihren Anspruch gegenüber dem Beauftragten als Massavertreter geltend zu machen.
Absatz 4
Der ESF erwirbt durch Legalzession im Umfang seiner zugunsten der einzelnen Gläubiger erbrachten Leistungen deren gesicherten, in der zweiten Klasse kollozierten Forderungen gegenüber der Bank. Der Übergang erfolgt im Zeitpunkt der Auszahlung an die Einleger und Einlegerinnen. Gleichzeitig tritt der Einlagensicherungsfonds in sämtliche mit der gesicherten Forderung verbundenen Nebenrechte ein, zu denen auch Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsansprüche sowie Mitspracherechte in einem allfälligen Sanierungsverfahren gehören.
Absatz 5
Dieser Absatz regelt das Verhältnis zwischen der Einlagensicherung nach diesem Gesetz und einer kantonalen Staatsgarantie. Eine solche besteht in unbeschränktem Umfang in fast allen Kantonen. Ausnahmen bilden einzig der Kanton Waadt (der keine Staatsgarantie kennt), der Kanton Bern (bei dem die beschränkte Staatsgarantie Ende 2012 wegfällt) und der Kanton Genf (mit einer beschränkten Staatsgarantie). Die Einlagensicherung erwirbt eine Ersatzforderung gegenüber dem entsprechenden Kanton, soweit sie Einlagen bei staatlich gesicherten Kantonalbanken auszahlt. Der Kanton seinerseits tritt im Umfang seiner Zahlungen an die Einlagensicherung in deren Rechte gegenüber der Bank ein (dies kann namentlich in Bezug auf Klagen gegen frühere Organe der konkursiten Kantonalbank praktische Auswirkungen haben). Einleger und Einlegerinnen bei einer Kantonalbank profitieren mithin von der Einlagensicherung, indem diese eine rasche Auszahlung der Guthaben gewährleistet, welche mit einer blossen – am Ende des Liquidationsverfahrens zum Tragen kommende – Staatsgarantie nicht zu haben wäre.
2.1.3 Leistungen für die Weiterführung von Bankdienstleistungen
Art. 5 Verfahren
Absatz 1