Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Mit diesem neuen Instrument sollen mit Fondsmitteln – beispielsweise für die Sicherstellung durch Garantien – Bankdienstleistungen aufrecht erhalten werden können. Dies gibt der FINMA im Rahmen des Sanierungsverfahrens mehr Möglichkeiten, sachgerechte Lösungen im Interesse aller Betroffener treffen zu können.
Absatz 2
Die Weiterführung von Bankdienstleistungen soll dann mit Fondsmitteln unterstützt werden können, wenn dadurch nicht nur die Einleger und Einlegerinnen besser gestellt werden, sondern dies auch aus Sicht des ESF vermutungsweise zu einem zwar zeitlich früheren, jedoch voraussichtlich finanziell geringerem Engagement führt. Diese Beurteilung kann letztlich nur der Fonds selber vornehmen, weshalb der Entscheid über den Einsatz von Mitteln bei ihm liegen soll.
Bei einer Weiterführung der Bankdienstleistungen werden die Fondsmittel nicht unmittelbar zur Auszahlung der Einlagen verwendet. Es ist daher notwendig, das beim entsprechenden Einsatz von Fondsmitteln die Deckung der gesicherten Einlagen sichergestellt ist. Nur so kann dem primären Zweck der Einlagensicherung, nämlich der Sicherung der gesicherten Einlagen, Rechnung getragen werden. Die Verwendung von Fondsmitteln hat im Rahmen der geschilderten Voraussetzungen zu erfolgen und darf in keinem Fall zu einer Ausdehnung der bisherigen Tätigkeit der Bank und damit allenfalls zu grösseren Risiken für die Beteiligten führen. Der Einsatz von Fondsmitteln zur Weiterführung von Bankdienstleistungen erfolgt zum Zweck der bestmöglichen Sicherung der Ansprüche der Gläubiger und Gläubigerinnen.
Absatz 4
Der Bundesrat wird die näheren Voraussetzung für die Verwendung von Fondsgeldern im Rahmen dieses Artikels noch weiter ausführen.
Art. 6 Höhe
Absatz 1
Die zur Weiterführung von Bankdienstleistungen zur Verfügung stehenden Mittel sind bezogen auf das betroffene Institut und auf die Leistungsfähigkeit des ESF zu begrenzen. Sie sollen pro Sicherungsfall die in dieser Bestimmung genannten Höchstwerte nicht überschreiten. Auch dies dient der Limitierung der durch die Verwendung von Fondsmitteln eingehbaren Risiken.
Absatz 2
Sollen mehr Mittel zur Verfügung stehen, als nach Absatz 1 zulässig sind, so werden beim Entscheid regelmässig auch finanzmarktpolitische Aspekte zur Diskussion stehen. Es rechtfertigt sich daher, dass über die Verwendung weiterer Beträge der Bundesrat auf Antrag des ESF entscheidet.
2.1.4 Organisation
Art. 7 Verwaltungsrat und Geschäftsstelle
Der ESF ist ein selbstständiger öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung. Seine gesetzliche Aufgabe besteht im Wesentli-