Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 26 Prämie
Absatz 1
Für die Bundesgarantie erhält der Bund von den Banken eine jährliche Prämie, die er beim ESF erhebt. Sie wird anhand der Gesamtsumme aller gesicherten Einlagen berechnet. Die beim ESF vorhandenen, nicht in einem Anwendungsfall gebundenen, Mittel werden dabei abgezogen, denn in diesem Umfang übernimmt der ESF die Einlagensicherung, so dass die Bundesgarantie entsprechend nicht beansprucht werden muss.
Die dem Bund zustehende Prämie wird auf drei bp festgelegt. Bei gesicherten Einlagen von ca. 325 Mrd. Franken ergäbe dies eine jährliche Einnahme für den Bund von rund 97 Mio. Franken.
Absatz 2
Der ESF zieht die Prämie bei den betroffenen Banken ein. Sie wird nicht aus den vorhandenen Mitteln des ESF bezahlt, sondern von den Banken zusätzlich zu ihren ordentlichen Jahresbeiträgen aufgebracht. Dies rechtfertigt sich einerseits, weil die Kapitalbildung des ESF nicht durch die für die Bundesgarantie geschuldete Prämie geschmälert werden soll und andererseits, weil die Berechnung des Anteils jeder Bank an dieser Prämie nicht nur das bankeigene Risiko sondern zusätzlich (und anders als bei den Beiträgen an den ESF) die Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung der Bundesgarantie durch die betroffene Bank umfasst (Absatz 3), so dass eine separate Verrechnung unumgänglich ist.
Absatz 3
Der Anteil jeder Bank an der Prämie für die Bundesgarantie wird durch die FINMA berechnet. Sie berücksichtigt dabei den Anteil der Bank an der Summe der gesicherten Einlagen, das bankeigene Risiko und die Wahrscheinlichkeit der Beanspruchung der Bundesgarantie durch die betroffene Bank. Die Berücksichtigung gerade des letzten Elements wird dazu führen, dass die grossen Banken einen verhältnismässig höheren Anteil an der Prämie für die Bundesgarantie übernehmen werden müssen als die kleinen Banken. Dies, weil die kleinen Banken bei Schwierigkeit in der Regel schon durch den ESF aufgefangen werden können und kaum je in die Lage kommen werden, die Bundesgarantie zu beanspruchen, was zu einer exponentiellen Kostenverteilung führt. Es ist zu erwarten, dass die kleinen Banken nur einen symbolischen Beitrag von einigen Tausend Franken leisten werden. Die drei grössten Banken werden hingegen gemeinsam über 80 % der gesamten Prämie für die Bundesgarantie begleichen müssen.
2.4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Erstmalige Äufnung des ESF
Absatz 1
Der ESF soll seinen Sicherungspflichten schon mit Inkrafttreten des Gesetzes nachkommen können. Entsprechend haben die Banken nach diesem Absatz der Übergangsbestimmung (Buchstabe a), solange sie die zu äufnenden zwei Drittel des Zielkapitals noch nicht geleistet haben, dem Fonds in einem möglichen Anwendungsfall Zahlungen bis zur Höhe von 2 % der gesicherten Einlagen (dies entspricht