Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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wird zudem erst und nur beansprucht werden, wenn die verfügbaren liquiden Aktiven der Bank aufgebraucht sind und die Mittel des ESF, die ihm nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 zur Verfügung stehen, ausgeschöpft sind. Der Bundesvorschuss ergeht in Form eines Darlehens an den ESF und ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.
Absätze 2 und 3
Der ESF kann dem Bundesrat die Inanspruchnahme des Bundesvorschusses beantragen, wenn die FINMA Leistungen zur Sicherung der Einlagen ausgelöst hat (Art. 2 Bst. a) und die Voraussetzungen nach Absatz 1, 1. Satz, erfüllt sind. Er beschränkt sich ausschliesslich auf die Auszahlung der gesicherten Einlagen. Für die Kreditbewilligung gilt das Verfahren nach dem Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0): Beim zur Auszahlung der gesicherten Einlagen notwendigen Betrag handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. Der Bundesrat wird den Antrag des ESF prüfen und – wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind – die Inanspruchnahme des Bundesvorschusses genehmigen. Gleichzeitig wird er die dafür erforderlichen Kredite mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen beantragen. Nötigenfalls wird er den Weg über das kreditrechtliche Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 34 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) einschlagen müssen.
Art. 25 Abwicklung und Ansprüche
Absatz 1
Nach Bewilligung des Kredits wird der Bund den zur Auszahlung der gesicherten Einlagen notwendigen Betrag dem von der FINMA eingesetzten Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragten zur Verfügung stellen. Dieser wird die gesicherten Einlagen auszahlen.
Absatz 2
Den Einlegerinnen und Einlegern steht aus dem Bundesvorschuss kein direkter Anspruch gegen den Bund zu; ihre Interessen werden durch die FINMA (durch Auslösung der Leistungen infolge Anordnung von Sicherungsmassnahmen oder Eröffnung des Konkurses) und durch den ESF (durch Beantragung des Bundesvorschusses) wahrgenommen. Darüber hinaus bedarf es nicht noch eines individuellen Rechts des einzelnen Einlegers oder der einzelnen Einlegerin.
Absatz 3
Der ESF verwendet die Rückzahlungen aus der liquidierten oder sanierten Bank zur Rückzahlung des ihm gewährten Bundesdarlehens. Reichen die Mittel für eine vollständige Rückzahlung nicht aus, hat der ESF dem Bund die Differenz aus seinen eigenen Mitteln zu entrichten. Hier liegt der wesentliche Unterschied zur Variante der Bundesgarantie, bei welcher der Bund das Ausfallrisiko trägt.
Art. 26 Prämie
Absatz 1