Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Für den Bundesvorschuss erhält der Bund von den Banken eine jährliche Prämie, die er bei ESF erhebt. Sie wird anhand der Gesamtsumme aller gesicherten Einlagen berechnet. Die beim ESF vorhandenen, nicht in einem Anwendungsfall gebundenen, Mittel werden dabei abgezogen, denn in diesem Umfang übernimmt der ESF die Einlagensicherung, so dass der Bundesvorschuss entsprechend nicht beansprucht werden muss.

Die dem Bund zustehende Prämie wird auf einen Basispunkt festgelegt, also tiefer als bei der Variante der Bundesgarantie, da beim Vorschuss das Ausfallrisiko wegfällt. Bei gesicherten Einlagen von ca. 325 Mrd. Franken ergäbe dies eine jährliche Einnahme für den Bund von rund 32 Mio. Franken.

Absatz 2

Der ESF zieht die Prämie bei den betroffenen Banken ein. Sie wird nicht aus dem vorhandenen Kapital des ESF bezahlt, sondern von den Banken zusätzlich zu ihren ordentlichen Jahresbeiträgen aufgebracht. Dies rechtfertigt sich, weil die Kapitalbildung des ESF nicht durch die für den Bundesvorschuss geschuldete Prämie geschmälert werden soll.

2.3 Bundesgarantie (Variante B)

Art. 24 Garantiefall

Die Bundesgarantie bezweckt die Bereitstellung der notwendigen Liquidität zur Auszahlung der gesicherten Einlagen, ohne dass die Einleger auf den Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens warten müssen. Die Bundesgarantie wird erst und nur beansprucht werden, wenn die verfügbaren liquiden Aktiven der Bank aufgebraucht sind und die Mittel des ESF im Sinne von Artikel 19 Absätze 1 und 2 erschöpft sind. Das Bewilligungsverfahren entspricht demjenigen beim Bundesvorschuss.

Art. 25 Abwicklung und Legalzession

Absatz 1

Die Abwicklung entspricht weitgehend derjenigen beim Bundesvorschuss.

Absatz 2

Im Verhältnis zu den Einlegern und hinsichtlich des Übergangs der Rechte steht der Bund nachdem er seine Leistungen zu Handen der Einlegerinnen und Einleger erbracht hat gleich wie der ESF (anders als beim Bundesvorschuss, wo der Bund dem ESF ein Darlehen gewährt). Es kann daher auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen werden.

Absatz 3

Bei der Rückzahlung der vom ESF bzw. vom Bund gedeckten Einlagen aus den Mitteln der Bank (im Extremfall aus der Konkursdividende) werden die Forderungen des ESF als erste befriedigt, da er auch als erster bezahlt hat. Rückerstattungen an den Bund erfolgen mithin erst, wenn der ESF seinen zur Verfügung gestellten Betrag vollständig zurückerhalten hat.