Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
heute zwei Dritteln des Zielkapitals oder 6,5 Mrd. Franken) zu leisten, soweit der Fonds seine Leistungen nicht aus eigenen Mitteln (Art. 19 Abs. 1 und 2) und der Deckung (Art. 17) zu erbringen vermag. Zur zumindest teilweisen Sicherung dieser Verpflichtung sind die Banken sodann verpflichtet (Buchstabe b)– wie bereits nach dem bisherigen Sicherungssystem (vgl. Art. 37h Abs. 3 Buchstabe c BankG) – zusätzliche Mittel zu halten. Die Gesamthöhe der zu haltenden Mittel beläuft sich auf ein Prozent der gesicherten Einlagen und entspricht mit rund 3,25 Mrd. Franken ziemlich genau den schon heute zusätzlich gehaltenen 3 Mrd. Franken. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Verteilung dieser Verpflichtung auf die einzelne Bank nicht mehr nur gestützt auf die gesicherten Einlagen erfolgt, sondern auch das bankeigene Risiko berücksichtigt (Absatz 4). Bei einzelnen Banken könnte es also zu Veränderungen bei den zu haltenden Mitteln kommen.
Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass vor einer Beanspruchung der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen vorweg aus den bei der betroffenen Bank verfügbaren liquiden Aktiven (Art. 37b Abs. 1 BankG) ausbezahlt werden. Erst wenn diese sofort verfügbare bankeigene Quelle erschöpft ist, kommt die Einlagensicherung zum Tragen.
Absatz 2
Die Pflicht der Banken auf Zahlungen nach Absatz 1 soll sich mit zunehmender Äufnung des Fonds verringern. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Fonds im Verlaufe der Äufnung mehr und mehr selber in der Lage sein wird, Leistungen zu erbringen.
Absatz 3
Die Reihenfolge, in der die Fondsmittel im Anwendungsfall beansprucht werden, richtet sich nach Artikel 19 Absatz 1, wobei in der Äufnungsphase die Mittel nach Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung dazukommen. Fliessen nun im Verlaufe der Sanierung oder Liquidation die bei der betroffenen Bank flüssig gemachten Aktiven an den ESF zurück, sind diese Mittel wieder ihrer ursprünglichen Herkunft zuzuführen und zwar – entsprechend der hier kommentierten Bestimmung
– in umgekehrter Reihenfolge der seinerzeitigen Beanspruchung Gleichzeitig werden damit die am stärksten prozyklisch wirkenden Elemente der Einlagensicherung am raschesten abgebaut.
Absatz 4
Die nach den Übergangsbestimmungen zu erbringenden Leistungen der Banken werden nach Massgabe von Artikel 15 auf die einzelne Bank umgelegt, das heisst, es erfolgt eine Verteilung der Lasten nach der Höhe der durch die jeweilige Bank entgegengenommenen gesicherten Einlagen und nach dem bankeigenen Risiko. Damit übernehmen neu zum Sicherungssystem hinzukommende Banken mit ihrem Eintritt die gleichen Lasten, wie die bereits am System angeschlossenen Banken. Sie haben also dem ESF umgehend eine anteilmässige Deckung zu leisten, Zusatzliquidität zu halten und die jährlichen Beiträge zu zahlen.
Absatz 5
Da die Leistungen der Banken nach diesem Artikel im Rahmen der Solidarität des Bankensystems erfolgen, ist auf eine Verzinsung zu verzichten.