Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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− Um die Bonität der Einlagensicherung zu gewährleisten, müssen die Anlagen in

risikoarme Wertpapiere investiert sein. Insbesondere auch in Zeiten erhöhter Turbulenz dürfen die Anlagen nicht hohen Kursschwankungen unterliegen.

Diesen Anforderungen soll mittels Anlagerichtlinien Rechnung getragen werden, welche durch den Verwaltungsrat erlassen und durch den Bundesrat zu genehmigen sind. Die Genehmigung durch den Bundesrat rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass bei ungenügenden Anlagen im Sicherungsfall der Bundesvorschuss oder die Bundesgarantie zum Tragen kommt. Die Anforderungen dürften zur Folge haben, dass sämtliche Aktiven des ESF SNB-repofähig sein müssen. Damit Wertpapiere als repofähig eingestuft werden, müssen sie gewisse minimale Bedingungen betreffend Liquidität und Bonität erfüllen. Aufgrund vorgegebener Kriterien prüft die SNB laufend, ob neue Wertpapiere auf die Liste der repofähigen Effekten aufgenommen oder ob bestehende von der Liste entfernt werden sollen. Der ESF kann auf diese Liste zurückgreifen und erspart sich somit eine Duplikation des Beurteilungs- und Überwachungsprozesses. Wenn die Anlagen des ESF die Kriterien der SNB erfüllen, besteht zudem die Möglichkeit, damit bei der SNB via Repogeschäfte Liquidität zu beschaffen. Dies ist besonders dann von Vorteil, wenn aufgrund schlechter Marktbedingungen eine rasche Liquidation der Aktiven nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen möglich ist.

2.1.6 Datenaustausch und Rechtsschutz

Art. 22 Datenaustausch

Der ESF und die FINMA werden sehr eng zusammenarbeiten. So wird es insbesondere Aufgabe der FINMA sein, dem ESF die Daten für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Banken zur Verfügung zu stellen und dem Fonds rechtzeitig Antrag zu stellen, wenn mit Fondsmitteln Bankdienstleistungen weitergeführt werden sollen. Fonds und FINMA müssen daher berechtigt sein, einander gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die sie für die Durchsetzung des vorliegenden Gesetzes benötigen.

Art. 23 Rechtsschutz

Verfügungen im Bereich der Einlagensicherung betreffen in erster Linie die Erhebung der Beiträge bei den Banken. Diese Verfügungen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Beim Entscheid des ESF auf Freigabe von Fondsmitteln zur Weiterführung von Bankdienstleistungen handelt es sich hingegen nicht um eine Verfügung sondern um einen Anlageentscheid im Ermessen und in der alleinigen Kompetenz des Fonds. Der Entscheid ist daher nicht anfechtbar.

2.2 Bundesvorschuss (Variante A)

Art. 24 Bevorschussungsfall

Absatz 1

Der Bundesvorschuss bezweckt die Bereitstellung der notwendigen Liquidität zur Auszahlung der gesicherten Einlagen, ohne dass die Einleger auf den Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens warten müssen. Der Bundesvorschuss kann mithin nicht für die Weiterführung von Bankdienstleistungen eingesetzt werden. Er