Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Die im Verlaufe der Sanierung oder Liquidation bei der betroffenen Bank flüssig gemachten Aktiven fliessen an den ESF zurück, da er in die Rechte der durch ihn ausbezahlten Einleger und Einlegerinnen getreten ist (Art. 4 Abs. 4). In der Regel dürften dem Fonds nach der vollständigen Abwicklung einer Sanierung oder einer Liquidation aus den Mitteln des betroffenen Instituts sämtliche Leistungen zurückerstattet werden. Der Fonds wird in der Folge seine beanspruchten Mittel wieder voll aufstocken und in seiner Bilanz den Zustand vor dem Anwendungsfall herstellen. Reichen die zurückfliessenden Mittel indessen nicht aus, so ist zu regeln, in welcher Reihenfolge die Wiederaufstockung vor sich zu gehen hat. Hiebei sollen die Mittel zuerst wieder bereit gestellt werden, auf die der Fonds am wenigsten schnell greifen kann. Es ist also die umgekehrte Reihenfolge wie bei der Beanspruchung vorzusehen.
Art. 20 Definitiver Verlust
Absatz 1
Unter dem in dieser Bestimmung definierten definitiven Verlust (der Begriff erscheint auch in Art. 4 Abs. 5 und – bei der Variante Bundesgarantie – durch Verweisung in Art. 25 Abs. 2) versteht man den nach vollständiger Liquidierung der Aktiven einer Bank verbleibenden ungedeckten Teil der Fondsleistungen. Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung des definitiven Verlust ist indessen nicht der Abschluss des Liquidationsverfahrens, sondern der – zeitlich meist deutlich davor liegende – Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplans. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann der Liquidator in der Regel mit genügender Sicherheit abschätzen, ob und inwieweit die Zahlungen des Fonds nicht gedeckt sein werden. Entsprechend ist der Fonds in der Lage, vor Abschluss der Liquidation den definitiven Verlust abzubuchen und wenn nötig die Schritte zu einer erneuten vollständigen Äufnung einzuleiten.
Absatz 2
Diese Bestimmung legt fest, dass zu einer Deckung des Verlusts die Mittel des Fonds in der gleichen Reihenfolge heranzuziehen sind, in der sie ihm auch zur Erbringung der Leistungen dienen (Art. 19 Abs. 1).
Absätze 3 und 4
Diese Bestimmungen regeln, wie der Fonds wieder zu alimentieren ist, sollte er durch einen definitiven Verlust nicht mehr über zwei Drittel des Zielkapitals oder nicht mehr über Deckung in der Höhe von einem Drittel des Zielkapitals verfügen. Je nachdem lebt die Beitragspflicht nach Artikel 14 wieder auf oder es ist allenfalls auch die Deckung umgehend wieder herzustellen.
Art. 21 Anlagen
Der ESF muss in der Lage sein, auch in einer Krisensituation die versicherten Einlagen rasch und vollständig auszuzahlen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Liquidität und Bonität der Anlagen:
− Um die Einlagen rasch auszahlen zu können, müssen die Anlagen der Einla-
gensicherung in kürzester Zeit verwertbar, also sehr liquide sein.