Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Absatz 1
Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe namentlich weiter ausführen:
− Voraussetzungen, unter welchen Bankdienstleistungen weitergeführt werden
sollen;
− Bestimmungen zur Organisation der Fondsverwaltung (z.B. Verwaltungsrat,
Geschäftsstelle, Revisionsstelle);
− Einzelheiten zum bankeigenen Risiko für die Bemessung der Beiträge an den
ESF;
− Rechnungslegungsstandards des ESF.
Der Bundesrat wird sodann ein Geschäftsreglement über die Tätigkeit des Verwaltungsrats des Fonds und über den Vollzug von dessen Beschlüssen erlassen.
Absatz 2
Der Bundesrat wird hier zur Subdelegation von gewissen Rechtsetzungsbefugnissen an die FINMA und den ESF ermächtigt. Er wird dies im Rahmen der von ihm zu erlassenden Bundesratsverordnungen insbesondere dann tun, wenn es sich um technische Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung handelt. Damit wird die Hierarchie der Ausführungsnormen gewährleistet, und es wird sichergestellt, dass die Regelungen der FINMA und des ESF sich in die vom Bundesrat erlassenen Regelungen einfügen.
Art. 30
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
Das Inkrafttreten wird durch den Bundesrat bestimmt. Wie bereits dargelegt, stellen die aus dem Gesetz fliessenden Pflichten für die Banken bei normalem Geschäftsgang eine tragbare, aber durchaus beachtliche Belastung dar. Diese Belastung soll die Banken indessen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, was bspw. bei einem erneuten Aufflackern einer Finanzmarktkrise nicht ausgeschlossen werden kann. Statt zu einer Stärkung des Systems würde das Gesetz in diesem Fall gerade das Gegenteil bewirken. Der Bundesrat wird diesen Umständen bei der Bestimmung des Inkrafttretens ebenso Rechnung tragen wie namentlich den Interessen der Einlegerinnen und Einleger an einer möglichst umgehenden Einführung der neuen Regelungen.
2.5 Änderung bisherigen Rechts
2.5.1 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007
Art. 1 Absatz 1 Buchstabe h
Die FINMA ist eine wichtige Anwendungsbehörde des BesG. Durch die Aufnahme des Bankeinlagensicherungsgesetzes in diese Bestimmung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) werden sämtliche Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.