Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
2.5.2 Bankengesetz vom 8. November 1934
Art. 24 Abs. 3
Damit Verfahren nach dem 11. und 12. Abschnitt des Bankengesetzes zielgerichtet und effektiv durchgeführt werden können, ist es von grosser Bedeutung, dass allfälligen Beschwerden in diesem Bereich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Schaffung von Artikel 24 Absatz 3 BankG wurde denn auch bezweckt, dass die altrechtliche Regelung des per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Artikel 111 des Bundesrechtspflegegesetzes unverändert übernommen wird und die aufschiebende Wirkung allgemein Beschwerden in den Verfahren nach dem 11. und 12. Abschnitt des Bankengesetzes entzogen ist.
Der aktuelle Gesetzestext in Artikel 24 Absatz 3 BankG mit der Verweisung auf Absatz 2 sorgte bisher für Rechtsunsicherheiten, indem unklar blieb, ob sich die Verweisung nur auf die Beschwerden der Gläubiger und Eigner einer Bank bezieht oder auf alle Beschwerden in den Verfahren nach dem 11. und 12. Abschnitt des Bankengesetzes. Mit einer klaren Formulierung soll der Wille des Gesetzgebers in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gelangt für alle Beschwerden in den Verfahren nach dem 11. und 12. Abschnitt des Bankengesetzes zur Anwendung.
Art. 27 Abs. 2
Die zum Betrieb von Zahlungs- und Abwicklungssystemen unerlässliche Rechtssicherheit wird gefährdet, wenn in das System eingebrachte Aufträge für Zahlungen und Effektentransaktionen widerrufen oder bereits ausgeführte Transaktionen rückgängig gemacht werden. Deshalb wurde mit der Revision von 2003 mit dem neu eingefügten Absatz 2 von Artikel 27 Bankengesetz bezweckt, die Finalität von Aufträgen in Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entsprechend der EU-Finalitätsrichtlinie sicherzustellen. Dieser Zweck soll inhaltlich unverändert bestehen bleiben. Inzwischen hat sich in der Anwendung jedoch gezeigt, dass der heute geltende Wortlaut zu Verwirrung betreffend seinem Anwendungsbereich geführt hat. Der Wortlaut ist daher anzupassen. Dabei erfolgt die Formulierung in Anlehnung an die analoge Bestimmung in Artikel 20 des Bucheffektengesetzes14, der jedoch nur für Bucheffekten und nur für den Fall einer Zwangsvollstreckung Anwendung findet.
Art. 28 Sanierungsverfahren
Absatz 1
Die Beurteilung der begründeten Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung folgt der bisherigen Praxis. Neu ist die Sanierung hingegen nicht auf den Weiterbestand der betroffenen Bank beschränkt, sondern es können auch nur einzelne Bankdienstleistungen weitergeführt werden.
Absatz 2
14 vgl. AS 2009 3577, Inkraftsetzung 1. Januar 2010