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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;

e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG.

Art. 33 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin

einer Heilbehandlung

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG)

1Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie:

a. im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder

b. zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

2Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:

a. Ärzte und Ärztinnen;

b. Zahnärzte und Zahnärztinnen;

c. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;

d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;

e. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;

f. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;

g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;

h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;

i. Entbindungspfleger und Hebammen;

j. Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen;

k. medizinische Masseure und Masseurinnen;

l. Logopäden und Logopädinnen;

m. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;

n. Podologen und Podologinnen.

Art. 34 Kulturelle Leistungen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

1Als ausübende Künstler und Künstlerinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe b MWSTG gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1