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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924 (URG), soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden. Die Rechtsform der solche Leistungen in Rechnung stellenden Person ist für die Qualifikation der von der Steuer ausgenommenen Leistung unerheblich.
2Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
Art. 35 Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG)
1Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens sind Leistungen zwischen den Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes.
2Als Organisationseinheiten der gleichen Gemeinde, des gleichen Kantons oder des Bundes gelten:
a. die eigenen Dienststellen und die Zusammenschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 MWSTG;
b. die eigenen Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die eigenen Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
c. nur diesem Gemeinwesen zugehörige Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
d. nur diesem Gemeinwesen zugehörige juristische Personen des privaten Rechts.
3Leistungen zwischen verschiedenen Gemeinden oder zwischen verschiedenen Kantonen, Leistungen zwischen Gemeinden und Kantonen sowie Leistungen zwischen Bund und Kantonen oder Gemeinden gelten nicht als Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens.
Art. 36 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen
Leistungen
(Art. 22 MWSTG)
1Die Option ist auch möglich für Leistungen, die nach Artikel 7 oder 8 MWSTG im Ausland erbracht werden. Artikel 22 Absatz 2 MWSTG bleibt vorbehalten.
2Kann die steuerpflichtige Person nicht durch offenen Ausweis der Steuer optieren, so kann sie die Ausübung der Option der ESTV auf andere Weise bekannt geben. Eine entsprechende Option ist bereits möglich, wenn noch keine Leistungen erbracht werden. Artikel 22 Absatz 2 MWSTG bleibt vorbehalten.