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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 42 Leistungen an das Personal

(Art. 24 MWSTG)

1Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleiben vorbehalten.

2Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind mindestens zum Selbstkostenpreis zu versteuern.

3Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.

4Soweit im Lohnausweis Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, finden diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls Anwendung.

Art. 43 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds

(Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)

1Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.

2Sie berücksichtigt dabei, dass:

a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und

b. die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

2. Abschnitt: Steuersätze

Art. 44 Medikamente

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG)

Als Medikamente gelten:

a. verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die in die Abgabekategorien A bis D eingeteilt sind;

b. verwendungsfertige Arzneimittel im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20007;

c. verwendungsfertige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, soweit sie der Heilmittelgesetzgebung entsprechen;

d. Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;

7 SR 812.21