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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Leistungen

Art. 37 Direkte Ausfuhr zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener

Gegenstände

(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG)

Eine direkte Beförderung oder Versendung ins Ausland im Sinn von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG liegt vor, wenn vor der Ausfuhr im Inland keine weitere Lieferung erfolgt.

Art. 38 Steuerbefreiung im internationalen Luft-, Eisenbahn- und Busver-

kehr

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)

1Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen, Eisenbahnen und Autobussen auf Strecken, die:

a. überwiegend über ausländisches Gebiet führen und bei denen nur der Abgangs- oder der Ankunftsort im Inland liegt; oder

b. im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.

2Rundreisen, deren Abgangs- und Ankunftsort im Inland liegen und die überwiegend über im Ausland liegende Strecken führen, sind Personenbeförderungsleistungen gemäss Absatz 1 gleichgestellt.

3Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Absatz 1 oder 2 in Rechnung gestellt wird.

4Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Art. 39 Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold

(Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

1Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:

a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.00005;

b. Bankengold nach Artikel 144a Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 19346;

c. Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und ver-

5SR 632.10 Anhang

6 SR 941.311