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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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siegelt wurden, oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln;

d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;

e. Gold in Form von Abfällen und Schrott.

2Als Gold im Sinn von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze

1. Abschnitt: Bemessungsgrundlage

Art. 40 Entgelte in Fremdwährung

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

1Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in Fremdwährung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen.

2Ein Entgelt in Fremdwährung liegt vor, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Rechnung oder Quittung in fremder Währung ausstellt. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in Fremdwährung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird.

3Für die Umrechnung kann die steuerpflichtige Person wahlweise auf den von der ESTV veröffentlichten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs (Verkauf) abstellen. Für Fremdwährungen, für welche die ESTV keinen Monatsmittelkurs veröffentlicht, gilt immer der Devisen-Tageskurs (Verkauf).

4Die steuerpflichtige Person kann für die Umrechung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden, sofern dies nicht zu einem offensichtlichen Steuervorteil führt.

5Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.

Art. 41 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG)

Nicht als Entgeltsminderungen gelten namentlich Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.