Vorlage
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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ve Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen.
Art. 64 Ermittlung des Zeitwerts
(Art. 31 Abs. 3 MWSTG)
Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.
Art. 65 Grossrenovationen von Liegenschaften
(Art. 31 MWSTG)
Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.
5. Abschnitt: Einlageentsteuerung
Art. 66 Grundsätze
(Art. 32 MWSTG)
1Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein (partielle Nutzungsänderung), so kann der Vorsteuerabzug nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.
2Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden.
3Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, welche im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Keinen Zeitwert haben Dienstleistungen, welche bereits mit dem Bezug verbraucht oder nicht mehr nutzbar sind. Dies wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, sofern nicht der Zeitwert nachgewiesen wird.
4Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Die Vorsteuer auf werterhaltenden Aufwendungen kann hingegen nicht abgezogen werden. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
5Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und