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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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f. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 61 Eigene Berechnungen
(Art. 30 MWSTG)
Stützt die steuerpflichtige Person ihre Vorsteuerkorrekturen auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.
Art. 62 Wahl der Methode
(Art. 30 MWSTG)
1Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Vorsteuerkorrektur eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
2Als sachgerecht gilt jede Methode oder Anwendung mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
4. Abschnitt: Eigenverbrauch
Art. 63 Grundsätze
(Art. 31 MWSTG)
1Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg (partielle Nutzungsänderung), so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.
2Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren.
3Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, welche im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Keinen Zeitwert haben Dienstleistungen, die bereits mit dem Bezug verbraucht oder nicht mehr nutzbar sind. Dies wird bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung vermutet, sofern nicht der Zeitwert nachgewiesen wird.
4Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Der Vorsteuerabzug auf werterhaltenden Aufwendungen ist hingegen nicht zu korrigieren. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten.
5Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effekti-