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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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a. wenn beim Erwerb des Gebrauchtgegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;

b. wenn die steuerpflichtige Person den Gebrauchtgegenstand eingeführt hat;

c. wenn Gegenstände nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG erworben werden, mit Ausnahme von Gegenständen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG;

d. wenn die steuerpflichtige Person den Gegenstand im Inland von einer Person bezogen hat, welche den Gegenstand steuerbefreit eingeführt hat;

e. in der Höhe der Schadenersatzleistung, welche den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

4Liefert die steuerpflichtige Person den Gegenstand an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Ausland, so muss sie den fiktiven Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode rückgängig machen, in der die Lieferung erfolgt.

Art. 58 Aufzeichnungen

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

Die steuerpflichtige Person muss über die Gebrauchtgegenstände eine Bezugs- und Lieferungskontrolle führen. Bei Gebrauchtgegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben werden, sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.

3. Abschnitt: Korrektur des Vorsteuerabzugs

Art. 59 Methoden zur Berechnung der Korrektur

(Art. 30 MWSTG)

Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden:

a. nach dem effektiven Verwendungszweck;

b. anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;

c. gestützt auf eigene Berechnungen.

Art. 60 Pauschalmethoden

(Art. 30 MWSTG)

1Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für:

a. Tätigkeiten von Banken;

b. die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften;

c. Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen;

d. die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren;

e. die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird;