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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten
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2Eine Änderung des Abschlussdatums bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2. Abschnitt: Saldosteuersatzmethode
Art. 71 Grundsätze
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV schriftlich melden. Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen.
2Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:
a. nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
b. gestützt auf Artikel 22 MWSTG für die Versteuerung ausgenommener Umsätze nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–25, 27 und 29 MWSTG optieren;
c. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
d. die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
e. ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
f. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus Leistungen an eine andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Person erzielen und diese gleichzeitig beherrschen oder von dieser beherrscht werden.
Art. 72 Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode bei Beginn der
Steuerpflicht
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
1Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden.
2Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, sofern im ersten Jahr sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten.
3Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein vorzeitiger Wechsel zur Saldosteuersatzmethode ist möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der entsprechenden Branche ändert.
4Die Absätze 1–3 gelten auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.