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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 54 Nachweis

(Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat.

2Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Art. 55 Vorsteuerabzug bei Münz- und Feingold

(Art. 107 Abs. 2 MWSTG)

Die Steuer auf den Lieferungen von Gegenständen und auf den Dienstleistungen, die für Umsätze und Einfuhren nach Artikel 39 verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Abschnitt: Fiktiver Vorsteuerabzug

Art. 56 Gebrauchtgegenstand

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

1Als Gegenstand im Sinn von Artikel 28 Absatz 3 MWSTG (Gebrauchtgegenstand) gilt ein gebrauchter individualisierbarer beweglicher Gegenstand, der in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist und dessen Teile nicht unabhängig voneinander veräussert werden.

2Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten:

a. Edelmetalle der Zolltarifnummern8 7106 bis 7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102 bis 7105;

b. Kunstgegenstände.

Art. 57 Berechtigung zum Abzug fiktiver Vorsteuern

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

1Die steuerpflichtige Person kann, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch auf dem für den Erwerb von Gebrauchtgegenständen zu einem Gesamtpreis entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen.

2Eine bloss vorübergehende Verwendung des Gebrauchtgegenstands zwischen dessen Erwerb und der Weiterlieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland schliesst den fiktiven Vorsteuerabzug nicht aus. Artikel 31 Absatz 4 MWSTG bleibt vorbehalten.

3Der fiktive Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen:

8 SR 632.10 Anhang