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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 50 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Nahrungsmittel

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1Als Auslieferung gilt die Lieferung von Nahrungsmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder einem andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung.

2Als zum Mitnehmen bestimmte Nahrungsmittel gelten Nahrungsmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich:

a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Nahrungsmittel;

b. die Abgabe der Nahrungsmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung;

c. die Abgabe von Nahrungsmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind.

3Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.

Art. 51 Geeignete organisatorische Massnahme

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis

(Art. 26 Abs. 3 MWSTG)

Art. 52

Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

5. Kapitel: Vorsteuerabzug

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 53 Vorsteuerabzug bei Fremdwährungen

(Art. 28 MWSTG)

Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Artikel 40 sinngemäss.